Bundesgerichtshof nimmt Autohändler stärker in die Pflicht

Beim Kauf eines neuen oder gebrauchten Autos müssen die Händler besonders bei sicherheitsrelevanten Bagatellschaden aufmerksamer als bisher sein.
Bei neuen und bei gebrauchten Fahrzeugen müssen die Autohändler laut dem BGH auch bei Bagatellschäden mehr Entgegenkommen zeigen. (Foto: Dietmar Fund)
Bei neuen und bei gebrauchten Fahrzeugen müssen die Autohändler laut dem BGH auch bei Bagatellschäden mehr Entgegenkommen zeigen. (Foto: Dietmar Fund)
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 26. Oktober 2016 zwei Urteile gefällt, die die Rechte von Autokäufern stärken. Im einen Fall mit dem Aktenzeichen VIII ZR 240/15 hat der VIII. Zivilsenat des BGH entschieden, dass bei einem Gebrauchtwagen ein hängen bleibendes Kupplungspedal ein sicherheitsrelevanter Mangel ist, weil ein solcher Defekt den Fahrer ablenkt. Ein Händler könne dem Gebrauchtwagenkäufer daher nicht zumuten, so lange mit diesem Defekt zu fahren, bis er auch bei Probefahrten des Händlers auftrete. In einem solchen Fall sei es rechtens, ohne Fristsetzung für eine Nachbesserung vom Kaufvertrag zurückzutreten. Die Erheblichkeit eines Mangels könne nur an der von ihm ausgehenden Funktionsbeeinträchtigung gemessen werden, und die sei in diesem Fall aufgrund der Gefahren für die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs als erheblich anzusehen.

In einem zweiten Fall mit dem Aktenzeichen VIII ZR 211/15 hatte ein Neuwagen nach der Auslieferung durch eine Spedition eine kleine Delle und einen Lackschaden. Das Autohaus, das den Wagen verkauft hatte, betrachtete das als Bagatellschaden und wollte ihn zunächst nicht in eigener Regie beseitigen lassen, sondern nur ohne Anerkennung einer Rechtspflicht einen unterhalb des Kostenvoranschlags eines Lackierers liegenden Maximalbetrag für die Ausbesserung übernehmen. Nachdem die Käuferin dies abgelehnt hatte, ließ das Autohaus den Wagen abholen, besserte den Schaden aus und wollte dann von der Käuferin Transportkosten, Standkosten und Verzugszinsen kassieren.

Damit scheiterte das Autohaus. Der VIII. Zivilsenat des BGH entschied, dass ein Autokäufer auch bei geringfügigen, behebbaren Mängeln grundsätzlich weder den Kaufpreis zahlen noch das Fahrzeug abnehmen muss, bevor der Mangel beseitigt ist. Der BGH rügte die Verkäuferin, weil sie die Reparatur im Rahmen der Erfüllung ihrer Verkäuferpflichten in eigener Verantwortung und auf eigenes Risiko hätte veranlassen müssen. Die von ihr geltend gemachten Kosten hätte die Verkäuferin ohnehin tragen müssen, da sie zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Kaufvertrages erforderlich gewesen seien.

Logobanner Liste (Views)