Bundesgerichtshof nimmt Autohändler stärker in die Pflicht
In einem zweiten Fall mit dem Aktenzeichen VIII ZR 211/15 hatte ein Neuwagen nach der Auslieferung durch eine Spedition eine kleine Delle und einen Lackschaden. Das Autohaus, das den Wagen verkauft hatte, betrachtete das als Bagatellschaden und wollte ihn zunächst nicht in eigener Regie beseitigen lassen, sondern nur ohne Anerkennung einer Rechtspflicht einen unterhalb des Kostenvoranschlags eines Lackierers liegenden Maximalbetrag für die Ausbesserung übernehmen. Nachdem die Käuferin dies abgelehnt hatte, ließ das Autohaus den Wagen abholen, besserte den Schaden aus und wollte dann von der Käuferin Transportkosten, Standkosten und Verzugszinsen kassieren.
Damit scheiterte das Autohaus. Der VIII. Zivilsenat des BGH entschied, dass ein Autokäufer auch bei geringfügigen, behebbaren Mängeln grundsätzlich weder den Kaufpreis zahlen noch das Fahrzeug abnehmen muss, bevor der Mangel beseitigt ist. Der BGH rügte die Verkäuferin, weil sie die Reparatur im Rahmen der Erfüllung ihrer Verkäuferpflichten in eigener Verantwortung und auf eigenes Risiko hätte veranlassen müssen. Die von ihr geltend gemachten Kosten hätte die Verkäuferin ohnehin tragen müssen, da sie zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Kaufvertrages erforderlich gewesen seien.
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