Eine weitere regionale Genehmigung zusätzlich zu einer überregional geltenden kann als notwendig angesehen werden, „um die Ziele einer guten Organisation der Beförderung, des Verkehrs und des öffentlichen Raums sowie des Umweltschutzes zu gewährleisten“. Diese besondere Genehmigung muss aber „auf objektiven, nicht diskriminierenden und im Voraus bekannten Kriterien beruhen, die jede Willkür ausschließen und die sich nicht mit Kontrollen überschneiden, die bereits im Rahmen des nationalen Genehmigungsverfahrens durchgeführt wurden“, sondern besonderen Bedürfnissen einer Region entsprechen. Dieses Urteil hat der Europäische Gerichtshof (EuGH/Curia) am 8. Juni 2023 im Rahmen eines so genannten Vorabentscheidungsgesuches des Obergerichts Katalonien getroffen.
Das oberste Gericht der EU stuft also eine diesbezügliche Einschränkung der Niederlassungsfreiheit als verhältnismäßig ein. Dagegen weist es die in mehreren Gerichtsverfahren beim katalonischen Obergericht angefochtene Begrenzung der Anzahl der Lizenzen für Funkmietwagendienste im Großraum Barcelona auf ein Dreißigstel der Taxilizenzen als unverhältnismäßig zurück.
Der Kernsatz der Entscheidung lautet wie folgt: „Die Ziele zum einen einer guten Organisation der Beförderung, des Verkehrs und des öffentlichen Raums eines Großraums und zum anderen des Umweltschutzes können zwar zwingende Gründe des Allgemeininteresses darstellen. Das Ziel, die wirtschaftliche Lebensfähigkeit der Taxidienste zu gewährleisten, ist hingegen ein rein wirtschaftliches Motiv, das keinen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen kann.“
Die Begrenzung der Anzahl der Lizenzen für Funkmietwagendienste auf ein Dreißigstel der Anzahl der Lizenzen für Taxidienste erscheine nicht geeignet, „die Verwirklichung der Ziele einer guten Organisation der Beförderung, des Verkehrs und des öffentlichen Raums sowie des Umweltschutzes zu gewährleisten“, heißt es in einer Pressemitteilung des EuGH.
Der oberste Gerichtshof der EU hat mit dieser Entscheidung nur den Rahmen für eine Entscheidung gesetzt, die jetzt das nationale Gericht im dort anhängigen Rechtsstreit treffen muss. Er war laut der Pressemitteilung von 15 Unternehmen, die bereits Funkmietwagendienste im Großraum Barcelona anboten, angestrengt worden. Darunter seien auch welche gewesen, die mit internationalen Online-Plattformen verbunden seien.
Für Deutschland wichtig ist der Hinweis, dass die Entscheidung des EuGH in gleicher Weise andere nationale Gerichte bindet, wenn diese über vergleichbare Fragen zu befinden haben.
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