Widerruf einer Taxi-Genehmigung hat Vorrang

Auch wenn ein unzuverlässiger Taxiunternehmer die Übertragung seiner Genehmigung beantragt hat, bevor sie widerrufen wurde, kann ihm diese Verwertung seiner Konzession und seines Taxis verwehrt werden.

Der Idee, dem Taxi schnell noch zur Genehmigungsbehörde zu fahren, um die Konzession vor dem Widerruf jemand anderem zu übertragen, hat der Verwaltungsgerichthof Baden-Württemberg einen Riegel vorgeschoben. (Foto: Dietmar Fund)
Der Idee, dem Taxi schnell noch zur Genehmigungsbehörde zu fahren, um die Konzession vor dem Widerruf jemand anderem zu übertragen, hat der Verwaltungsgerichthof Baden-Württemberg einen Riegel vorgeschoben. (Foto: Dietmar Fund)
Thomas Grätz

Einem „schlimmen Finger“ wurde die Taxigenehmigung von der Behörde wegen unternehmerischer Unzuverlässigkeit widerrufen, nachdem ihm ein Strafgericht wegen Drogenhandels, bei dem auch das Taxi eingesetzt wurde, eine Freiheitsstrafe von immerhin 2 ¾ Jahren aufgebrummt hatte. Bereits vor dem Bekanntwerden der Verurteilung und auch vor der Widerrufsentscheidung hatte der eindeutig unzuverlässige Unternehmer aber bereits die Genehmigung der Übertragung an einen Dritten beantragt, dessen Zuverlässigkeit außer Frage steht. Er meinte nun, dass der damit initiierten Übertragung Vorrang vor dem später erfolgten Widerruf eingeräumt werden müsse. Der Hintergrund ist klar: Er hätte dann nämlich noch seine Taxigenehmigung samt Fahrzeug werthaltig verscherbeln können.

Da spielen aber die Gerichte nicht mit. Das zeigt der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Baden-Württemberg vom 10.03.2022 mit dem Aktenzeichen 6 S 3548/21. An keiner Stelle lässt nach dem VGH das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) erkennen, dass es einer Genehmigungsübertragung Vorrang vor dem Genehmigungswiderruf einräumt. Denn der Widerruf der Taxikonzession dient dem Schutz der Allgemeinheit und der Fahrgäste vor nicht mehr zuverlässigen Unternehmern.

Dieser Schutz wäre zwar auch bei einer Übertragung an einen zuverlässigen Unternehmer ab Wirksamkeit der Übertragung hergestellt worden. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Prüfung eines Übertragungsantrages für die Behörde eine zeitaufwändige Begutachtung bedeuten kann. Im Falle einer so erheblichen Unzuverlässigkeit dürfe es aber zu keiner Verzögerung einer gebotenen Widerrufsentscheidung kommen, und sei sie auch noch so kurz.

Ein starkes Argument des VGH für den Vorrang des Widerrufs ist auch, dass der Widerruf zwingend die Eintragung in das Gewerbezentralregister nach sich zieht. Damit kann ein Ausweichen des Unzuverlässigen in andere Branchen oder andere Bezirke von den Behörden effektiv nachverfolgt werden. Das Gewerbezentralregister enthält sämtliche bundesweit behördlich oder gerichtlich festgestellten Eingriffe und somit die Daten über relevantes Fehlverhalten in der Ausübung des Berufes.

Fazit: Schon um zu verhindern, dass Konzessionsinhaber aus der Befürchtung heraus, ihr festgestelltes Fehlverhalten könnte zu einem Widerruf führen, noch schnell eine Übertragung in die Wege leiten, kann man diese Entscheidung nur begrüßen. Der unverzügliche Schutz der Allgemeinheit vor unzuverlässigen Unternehmern muss Vorrang haben vor dem Interesse - zumal eines Übeltäters - wirtschaftliche Werte zu realisieren.

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