Nach einer kurzen Entspannung an der Covid-19-Front kommen schon wieder die ersten Reisewarnungen und mit ihnen die drohende Folge, dass man als Urlaubsrückkehrer unter Umständen doch wieder in häusliche Quarantäne muss. Da dies auch die Mitarbeitenden von Bus-, Transport-, Taxi- und Mietwagenunternehmer betreffen kann, weisen die Gesamtverbände Verband des Verkehrsgewerbes Rheinland und Verband des Verkehrsgewerbes Rheinhessen-Pfalz ihre Mitglieder in einem Rundschreiben auf diese Problematik hin.
Sie schreiben, dass ein Mitarbeitender, der auch im Home Office arbeiten kann, dies auch während der Quarantäne tun muss und ihm dabei seine Vergütung zusteht. Werde im Anschluss an eine Dienstreise eine Quarantäne angeordnet, wobei eine Arbeit im Home Office nicht möglich sei, müsse der Arbeitgeber vermutlich den quarantänebedingten Verdienstausfall bezahlen. Gerichtlich sei das aber noch nicht abschließend geklärt.
Viel häufiger ist wohl der Fall, dass eine Quarantäne nach einer privaten Reise angeordnet wird. Wurde die Reise in Kenntnis der Quarantänebestimmungen angetreten, dürfte ein Verschulden des Arbeitnehmers vorliegen, der dann keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung habe, schreiben die Verbände.
Diese und weitere Aspekte haben die beiden Verbände in einem Musterbrief zusammengefasst, mit dem ihre Mitgliedsbetriebe ihre Belegschaften informieren können. Der Text weist auf alle gängigen Bestimmungen hin, die im In- und Ausland je nach der Einstufung ihres Urlaubsgebietes zu beachten sind.
Interessierte Unternehmer und Unternehmerinnen können den Musterbrief der beiden Verbände als pdf-Datei im Downloadbereich dieser Meldung herunterladen. Guido Borning, Hauptgeschäftsführer des VDV Rheinland, hat dem gerne zugestimmt.
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