Lkw-Fahrer muss für Stein nicht unbedingt zahlen
Auf einer gut ausgebauten Straße muss ein Lkw-Fahrer nicht damit rechnen, dass sein Fahrzeug einen Stein aufwirbeln könnte, der einen anderen Autofahrer schädigt. Er verletzt damit in einem solchen Fall nicht seine Sorgfaltspflicht. So urteilte das Landgericht Nürnberg-Fürth in einem Fall mit dem Aktenzeichen 2 S 2191/16, auf den die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins hinweist.
Geklagt hatte ein Autofahrer, dem ein von einem vorausfahrenden Lkw aufgewirbelter Stein in die Windschutzscheibe geflogen war und den Schaden von der Haftpflichtversicherung des Lkw-Halters ersetzt haben wollte. Das Gericht hatte das abgelehnt, weil ein Lkw-Fahrer nur im Bereich einer Baustelle mit Steinen rechnen und seine Geschwindigkeit entsprechend anpassen müsste. In dem Bereich, in dem der Unfall passiert sei, habe es zwar eine Baustelle gegeben, aber keine, von der eine Fahrbahnverschmutzung ausgegangen sei.
Die Verkehrsrechtsanwälte weisen darauf hin, dass einen solchen Glasschaden in der Regel die Teilkaskoversicherung trage.
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