GVN: Mindestlohn gilt nicht für Putzkräfte im Verkehrsgewerbe

Für Gebäudereiniger gilt ein Mindestlohn von 9 Euro. Die Rechtsabteilung des Gesamtverband Verkehrsgewerbe Niedersachsen (GVN) stellt jedoch klar, dass Verkehrsunternehmen wie Bus- oder Taxiunternehmen ihren Reinigungskräften diesen Mindestlohn nicht bezahlen müssen.

Redaktion (allg.)

Anlass für die Klarstellung waren eine Meldung der IG Bau und darauf folgende Medienberichte, die die Gewerkschaft mit den Worten zitierten: „Egal, ob Unternehmen oder Privathaushalt: Wenn Chefs jetzt noch Stundenlöhne von unter 9 Euro zahlten, ist das illegal und sogar strafbar.“

Einige Verkehrsbetriebe hatten sich daraufhin an den GVN gewandt, da sie von ihren Reinigungskräften aufgefordert worden waren, den neuen Mindestlohn von 9 Euro zu bezahlen. Die GVN-Rechtsabteilung konnte nach eigenen Angaben Entwarnung geben und stellte klar, dass der geforderte Mindestlohn nicht bezahlt werden muss.

Zur Begründung führt der GVN den § 1 des Rahmentarifvertrags für Gebäudereiniger an. Dort heißt es zum Geltungsbereich: „Die Betriebe fallen, soweit von ihnen oder in ihnen Gebäudereinigungsleistungen überwiegend erbracht werden, als Ganzes unter diesen Tarifvertrag.“

Daraus folgt laut GVN, dass Betriebe ihren Arbeitnehmern den Tariflohn bezahlen müssen, wenn sie überwiegend Gebäudereiniger-Leistungen erbringen. Anders liege die Sache, wenn Arbeitnehmer zwar als Gebäudereiniger eingesetzt werden, jedoch in Betrieben, die nicht dem Gebäudereiniger-Handwerk angehören, beispielsweise in Bus- oder Taxiunternehmen. Hier muss der Mindestlohn laut GVN nicht bezahlt werden.

(sk)

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