Taxi-Dachverband: Inflationsprämie ist eine freiwillige Leistung

Die Inflationsausgleichsprämie von bis zu 3.000 Euro, die Firmen ihren Mitarbeitenden steuer- und abgabenfrei bezahlen können, ist eine freiwillige Leistung. Darauf hat der Gesamtverband Verkehrsgewerbe Niedersachsen e.V. (GVN) hingewiesen.

Der Arbeitsrechtler Benjamin Sokolovic informierte bei einem Workshop des GVN auch über die Inflationsprämie. (Foto: Dietmar Fund)
Der Arbeitsrechtler Benjamin Sokolovic informierte bei einem Workshop des GVN auch über die Inflationsprämie. (Foto: Dietmar Fund)
Dietmar Fund

Die von der Bundesregierung als Ausgleich für die stark gestiegenen Energiepreise und die stark gestiegene Inflationsrate ausgelobte steuer- und abgabenfreie „Inflationsausgleichsprämie“ von bis zu 3.000 Euro ist eine freiwillige Leistung der Arbeitgeber. Sie sind nicht zu einer solchen Auszahlung verpflichtet. Sie bekommen sie auch nicht vom Staat erstattet. Das hat Benjamin Sokolovic, Hauptgeschäftsführer des Gesamtverbandes Verkehrsgewerbe Niedersachsen e.V. (GVN), am 26. November 2022 auf dem Workshop „Arbeitsrecht“ in Hannover klargestellt. Die Mitgliedsbetriebe sollten ihren Mitarbeitenden gegenüber ruhig darstellen, dass es ein Irrglaube sei, die Arbeitgeber bekämen diese Prämie vom Staat ersetzt.

Auf eine Nachfrage aus dem rund 100-köpfigen Publikum hin erklärte Sokolovic, man könne diese Inflationsausgleichsprämie auch als Sachleistung ausbezahlen. In jedem Falle müsse man den Gleichbehandlungsgrundsatz beachten, doch könne man mit einem „Sachgrund“ wie zum Beispiel der Arbeitszeit Unterschiede machen.

Wenn jemand mehrere Arbeitgeber habe, dürfe ihm jeder von ihnen bis zu 3.000 Euro ausbezahlen. Dies könnte zum Beispiel im Falle von Minijobbern von Belang sein, die im Taxi- und Mietwagengewerbe häufig eingesetzt werden. Die Auszahlung einer solchen Prämie beeinflusse die Verdienstgrenzen der Minijobber nicht.

„Die Spielregeln sind im Wesentlichen dieselben wie bei den Corona-Sonderzahlungen geblieben“, ergänzte der Arbeitsrechtler. Die Frage aus dem Publikum, ob man bei der Auszahlung der Inflationsprämie zusätzlich die Tankgutscheine für derzeit 50 Euro monatlich steuer- und abgabenfrei ausbezahlen dürfe, muss Sokolovic noch klären.

Laut der Bundesregierung reicht der Begünstigungszeitraum, in dem man die Prämie ausbezahlen kann, vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024. Der steuerliche Betrag könne auch in mehreren Teilbeträgen ausbezahlt werden. Wichtig ist der abschließende Abschnitt auf der Seite bundesregierung.de: „Bei der Inflationsausgleichsprämie handelt es sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Die im Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferung über das Erdgasnetz in § 3 Nummer 11 Einkommensteuergesetzes beschlossene Steuerfreiheit der Inflationsausgleichsprämie sieht keine Regelung vor, dass die Prämie an alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausgezahlt werden muss.“

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