Elektrotaxis: Unternehmer können sich zusammentun

Der Beschluss des Bundeskabinetts zur weiteren Förderung von Elektrofahrzeugen bricht die Förderung nicht auf einzelne Fahrzeuge herunter, aber Unternehmer können sich für die Förderung zusammentun, schreibt das zuständige Referat des Bundesverkehrsministeriums.

Das Foto der Bundesregierung mit Elektro-Kleinstwagen zeigt schon, dass die verlängerte Förderung eher auf die private Elektromobilität zielt. (Foto: Bundesregierung/Tybussek)
Das Foto der Bundesregierung mit Elektro-Kleinstwagen zeigt schon, dass die verlängerte Förderung eher auf die private Elektromobilität zielt. (Foto: Bundesregierung/Tybussek)
Dietmar Fund

Am 31. Juli 2019 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines „Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität“ beschlossen. Er sieht unter anderem vor, dass Fahrer von elektrischen Dienstwagen bis 2030 nur 0,5 statt 1,0 Prozent des Listenpreises als geldwerten Vorteil versteuern müssen. Ebenfalls bis zu diesem Zeitpunkt verlängert wird damit die zunächst bis 2020 befristete Regelung, dass Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern steuerfrei kostenloses Stromtanken im Betrieb ermöglichen und ihnen eine Ladestation auch für die private Nutzung zeitweise überlassen können.

Ob das neue Gesetz auch die Förderung einzelner Fahrzeuge ermöglicht, was für die meist kleineren Taxi- und Mietwagenunternehmer wichtig wäre, wollte taxi heute im Anschluss an den Beschluss bei der „Lotsenstelle“ in Erfahrung bringen. Auf sie die der Bundesverband Taxi und Mietwagen e.V. hingewiesen.

Im Auftrag der Lotsenstelle antwortete Edith Buss vom Referat F G 23 des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur. Sie schrieb, dass die Förderrichtlinie Elektromobilität die Förderfähigkeit an die Beschaffung von mindestens fünf Fahrzeuge knüpfe. Diese Mindestbestellmenge sei im Rahmen der letzten Aufrufe zur Förderrichtlinie auf zwei Fahrzeuge reduziert worden (was der Bundesverband noch immer als Hemmnis empfindet, die Redaktion). „Zudem können sich gleichartige Taxiunternehmer zusammenschließen, um gemeinsam ein Fördervorhaben zur Beschaffung von E-Taxis durchzuführen. Im Zuge der Weiterentwicklung der Förderrichtlinie werden wir weitere Vereinfachungen prüfen“, schrieb Buss weiter.

Wichtig könnte auch ein weiterer Hinweis aus dem Ministerium sein. Er lautet folgendermaßen: „Zudem wird in der Förderrichtlinie Elektromobilität auf Möglichkeiten der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) Bezug genommen. Die AGVO lässt für KMU höhere Förderquoten zu, wenn das Vorhaben andernfalls nicht durchgeführt werden kann. Bei Beihilfen für mittlere Unternehmen kann die Förderintensität um 10 Prozentpunkte, bei Beihilfen für kleine Unternehmen um 20 Prozentpunkte erhöht werden.“

Die kürzlich beschlossenen steuerlichen Maßnahmen sähen gewerbesteuerliche Erleichterungen bei der Miete oder dem Leasing von Elektrofahrzeugen vor, die auch Taxiunternehmern zugutekämen, schreibt die Fachfrau weiter. Miete und Leasing sind allerdings im mobilen Gewerbe äußerst selten, wo neue Fahrzeuge in der Regel finanziert werden.

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