EuGH-Urteil: Uber muss sich nationalem Recht unterwerfen

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass die Dienste von Uber eine Verkehrsdienstleistung sind und daher nationalen Regelungen unterworfen sind.
Der EuGH hat ein wichtiges Urteil zur Einstufung von Uber gefällt. (Foto: Gerichtshof der Europäischen Union)
Der EuGH hat ein wichtiges Urteil zur Einstufung von Uber gefällt. (Foto: Gerichtshof der Europäischen Union)
Dietmar Fund
Der Vermittlungsdienst von Uber ist mit einer Verkehrsdienstleistung untrennbar verbunden und daher als Verkehrsdienstleistung im Sinne des Unionsrechts einzustufen. Sie ist vom Anwendungsbereich des freien Dienstleistungsverkehrs, der Richtlinie über Dienstleistungen im Binnenmarkt und der Richtlinie über elektronischen Geschäftsverkehr auszuschließen. Folglich ist es Sache der Mitgliedstaaten, die Bedingungen zu regeln, unter denen solche Dienstleistungen erbracht werden. Dieses Urteil hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) am 20. Dezember 2017 gefällt, nachdem der Berufsverband der Taxifahrer der Stadt Barcelona Klage gegen Uber erhoben hatte.

Wie der EuGH in seiner Pressemitteilung weiter schreibt, organisiert Uber die allgemeine Funktionalität eines Angebots über innerstädtische Verkehrsdienstleistungen, die das Unternehmen durch Software-Tools zugänglich mache. Uber übe im Übrigen einen „entscheidenden Einfluss auf die Bedingungen aus, unter denen die Fahrer ihre Leistungen erbringen“. Der Vermittlungsdienst von Uber sei daher als „integraler Bestandteil einer Gesamtdienstleistung, die hauptsächlich aus einer Verkehrsdienstleistung besteht“ anzusehen. Daher sei er als Verkehrsdienstleistung einzustufen.

Michael Müller, Präsident des Deutschen Taxi- und Mietwagenverbands (BZP), begrüßte das Urteil. Der Europäische Gerichtshof habe die Bedeutung von Verkehrsdienstleistungen mit allen Konsequenzen für die Branche dargestellt. Auch die Entscheidung gegen den hierzulande bereits eingestellten Dienst UberPop sei richtig. Laien in der Personenbeförderung seien keine Bereicherung für die Beförderung, auch wenn einem das oft so verkauft werden solle.

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