Weiter arbeiten auch mit anderen Zeiten

Eine Vereinbarung über die Weiterarbeit nach Erreichen der Altersgrenze ist auch dann befristet, wenn der Arbeitgeber nach der Altersgrenze noch eine andere Arbeitszeit anordnet. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Das Bundesarbeitsgericht in Karlsruhe hat ein Urteil getroffen, dass auch für weiter Taxi fahrende Rentner von Bedeutung ist. (Foto: Bundesarbeitsgericht)
Das Bundesarbeitsgericht in Karlsruhe hat ein Urteil getroffen, dass auch für weiter Taxi fahrende Rentner von Bedeutung ist. (Foto: Bundesarbeitsgericht)
Dietmar Fund

Wenn ein Arbeitgeber mit seinem Arbeitnehmer vor Erreichen der Altersgrenze vereinbart, dass er bis zu einem bestimmten Zeitpunkt darüber hinaus weiter arbeitet, bleibt die Befristung auch wirksam, wenn der Arbeitgeber nach der Altersgrenze noch eine andere Arbeitszeit anordnet. Sie ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Das hat das Bundesarbeitsgericht am 19. Dezember 2018 in einem Fall entschieden, der das Aktenzeichen 7 AZR 70/17 trägt.

In dem verhandelten Fall hatte ein Lehrer mit seiner Schulleiterin kurz vor Erreichen seiner Regelaltersgrenze vereinbart, dass er weitere sechs Monate lang weiterhin 23 Wochenstunden Unterricht gibt. Wenige Tage später ordnete die Schulleiterin an, dass der Lehrer zusätzlich vier Wochenstunden Unterricht zu erteilen habe. Schließlich wurde sein Deputat auf 25,5 Wochenstunden festgesetzt. Daraufhin war der Lehrer der Meinung, dass wegen dieser Änderung sein Arbeitsverhältnis nicht zum Zeitpunkt der vereinbarten Befristung geendet habe.

Das Bundesarbeitsgericht hingegen wies seine Klage ab. Es schreibt, es sei nicht darauf angekommen, ob eine Hinausschiebensvereinbarung voraussetze, dass nur der Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses unter Beibehaltung der üblichen Vertragsbedingungen geändert werde. Die Abrede über die Arbeitszeiterhöhung sei in diesem Fall erst sechs Wochen später getroffen worden und damit nicht im Zusammenhang mit der Vereinbarung über das Hinausschieben des Beendigungszeitpunktes.

Solche und ähnliche arbeitsrechtliche Regelungen und ihre Fallstricke schildert der Bericht über den Unternehmertag des Gesamtverbandes Verkehrsgewerbe Niedersachsen (GVN), der in taxi heute 1-2/2019 erscheint.

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