Ablehnung wegen kleinem Kind ist diskriminierend
Wenn ein Arbeitgeber eine Bewerberin ablehnt, weil er befürchtet, sie falle wegen der Erziehung eines siebenjährigen Kindes häufig aus, sollte ihr tunlichst keinerlei Hinweis auf diesen Ablehnungsgrund geben. Sonst wird er wegen Diskriminierung schadenersatzpflichtig. Diesen Schluss kann man aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm mit dem Aktenzeichen 11 Sa 194/15 ziehen, auf das die Deutsche Anwaltshotline hinweist.
In dem verhandelten Fall hatte ein lokaler Radiosender einer abgelehnten Bewerberin ihre Bewerbungsunterlagen zurückgeschickt. Auf dem Lebenslauf hatte er neben der Angabe, sie sei verheiratet und habe ein Kind, handschriftlich „7 Jahre alt!“ geschrieben und das doppelt unterstrichen. Deshalb sah die Bewerberin die Ablehnung als diskriminierend an und verlangte 3.000 Euro Schadenersatz.
Das Landesarbeitsgericht gab ihr Recht. Durch das Unterstreichen und das Ausrufezeichen habe der Arbeitgeber deutlich gemacht, wie sehr das siebenjährige Kind, dessen Alter er aus dem Lebenslauf errechnet hatte, seine Entscheidung beeinflusst habe. Da er auch angenommen habe, dass die Bewerberin und nicht ihr Ehemann sich um die Erziehung des Kindes kümmere, habe er sich auch noch einer Diskriminierung wegen des Geschlechts schuldig gemacht. Daher sei eine Entschädigung von 3.000 Euro angebracht.
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