Eine Fußgängerzone, die nur für den „Lieferverkehr“ freigegeben ist, darf von Taxis nicht befahren werden. Beim Lieferverkehr handelt es sich nämlich um den Transport von Gegenständen und nicht um das Abholen oder Bringen von Personen. So hat das Oberlandesgericht Bamberg in einem Fall entschieden, der das Aktenzeichen 3 OLG 130 Ss 58/18 trägt.
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