Taxis zählen nicht zum Lieferverkehr

Wer vom Taxistand aus in eine Fußgängerzone einbiegen möchte, in der nur Lieferverkehr gestattet ist, sollte eine Ausnahmegenehmigung dafür haben. Bild: Dietmar Fund
Wer vom Taxistand aus in eine Fußgängerzone einbiegen möchte, in der nur Lieferverkehr gestattet ist, sollte eine Ausnahmegenehmigung dafür haben. Bild: Dietmar Fund
Dietmar Fund

Eine Fußgängerzone, die nur für den „Lieferverkehr“ freigegeben ist, darf von Taxis nicht befahren werden. Beim Lieferverkehr handelt es sich nämlich um den Transport von Gegenständen und nicht um das Abholen oder Bringen von Personen. So hat das Oberlandesgericht Bamberg in einem Fall entschieden, der das Aktenzeichen 3 OLG 130 Ss 58/18 trägt.

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Artikel Taxis zählen nicht zum Lieferverkehr
Seite 26 | Rubrik Recht & Steuern
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