Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit dem erst kürzlich veröffentlichten Urteil vom 8. November 2018 (Aktienzeichen: III R 13/16) entschieden, dass die private Nutzung von Taxen nur auf Basis des allgemeinen Listenpreises besteuert werden darf. Die Preisnachlässe der Hersteller, die Taxi- und Mietwagenunternehmern gewährt werden, haben keine Auswirkung auf die Berechnung der steuerpflichtigen Privatnutzung. Der Listenpreis ist nach der Auffassung des Bundesfinanzhofs nur der Preis, zu dem ein Steuerpflichtiger das Fahrzeug als Privatkunde erwerben könnte.
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