Fallen aufgrund von Kurzarbeit einzelne Arbeitstage vollständig aus, ist dies bei der Berechnung des Jahresurlaubs zu berücksichtigen. Dieses Urteil hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt am 30. November 2021 in einem Fall gefällt, der das Aktenzeichen 9 AZR 234/21 trägt. In dem verhandelten Fall war mit einer Verkaufshilfe eine Dreitagewoche vereinbart, aus der sich ein Urlaubsanspruch von 14 Werktagen ergab. Wegen der Corona-Pandemie musste sie drei Monate gar nicht und in zwei Monaten insgesamt nur fünf Arbeitstage arbeiten. Daraufhin kürzte das Unternehmen den Urlaub auf 11,5 Tage.
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