Kassen und Datenschützer nerven die Thüringer

Die Fachvereinigung Personenverkehr des LTV informierte über Verhandlungen mit den Kassen, neue Hürden beim Datenschutz und über Haftungsfragen.

Der Saal war wie im Vorjahr gut gefüllt. Hier ging es gerade um die digitale Zukunft. | Bild: Dietmar Fund
Der Saal war wie im Vorjahr gut gefüllt. Hier ging es gerade um die digitale Zukunft. | Bild: Dietmar Fund
Dietmar Fund
Mitgliederversammlung

Die Konditionen für Krankenfahrten sind auch in Thüringen ein ständiges Reizthema. Deshalb gehörten sie auch zu den wichtigsten Themen der Mitgliederversammlung der Fachvereinigung Personenverkehr im Landesverband Thüringen des Verkehrsgewerbes (LTV). Sie fand am 18. November 2017 in den Räumen der Industrie- und Handelskammer in Erfurt statt.

Wolfgang Schwuchow, Vorsitzender der Fachvereinigung, führte neben der Lobbyarbeit vor der Bundestagswahl die Ausschreibung von Krankenfahrten trotz bestehender Rahmenverträge und die schlechten Rahmenbedingungen von Krankenfahrten nicht umsetzbarer Rollstuhlfahrer als die drei prägenden Themen der letzten zwölf Monate an. Schwuchow kritisierte scharf die IKK Classic und andere Kassen, die mittels des Deutschen Medizinrechenzentrums (DMRZ) Krankenbeförderungen ausschreiben. „Die beiden Kassen haben trotz bestehender Rahmenverträge mit dem LTV Krankenfahrten ausgeschrieben“, erklärte der Erfurter Taxiunternehmer. „Der LTV distanziert sich wegen dessen Ausschreibungsplattform vom DMRZ, mit dem wir auch einen Rahmenvertrag haben. Wir fordern unsere Mitglieder weiterhin auf, sich nicht an solchen Ausschreibungen zu beteiligen.“

Martin Kammer, Hauptgeschäftsführer des LTV, knüpfte in seinem Vortrag daran an. Er berichtete, dass die IKK Classic ihm nach seiner Intervention schriftlich bestätigt habe, dass den Patienten weiterhin die freie Wahl ihres Beförderungsunternehmens zugesichert werde. „Es ist für mich unverständlich, dass einzelne Kassen Krankenfahrten ausschreiben, obwohl mit allen Kassen außer der DAK ein Rahmenvertrag besteht, der den Kassen je nach Entfernung 10 bis 20 Prozent Rabatt zugesteht“, erklärte Kammer. Er werde deshalb sehr ernste Gespräche mit den Kassen führen.

Wie Wolfgang Schwuchow und Martin Kammer berichteten, hat der LTV drei Taxi-Stammtische in Hermsdorf, Ebeleben und Ohrdruf speziell für Taxi- und Mietwagenunternehmer abgehalten, die Rollibeförderungen durchführen. Nach diesen Stammtischen hat Kammer am 14. November 2017 ein erstes Sondierungsgespräch für einen Rahmenvertrag für Krankenfahrten mit nicht umsetzbaren Rollstuhlfahrern mit dem Verband der Ersatzkassen (vdek) geführt.

Neben den Krankenfahrten sind für die Anbieter von Rollstuhlfahrzeugen auch selbst bezahlte Fahrten interessant. Für diesen Bereich hatte Kammer eine weitere interessante Botschaft: Im Kyffhäuserkreis sei es erstmals gelungen, einen speziellen Rollstuhltarif einzuführen. Den habe es zuvor nirgendwo in Thüringen gegeben. Dies sei dringend notwendig, da die Fahrgäste im Rollstuhl meist geholt, verladen, gesichert, entsichert, entladen und gebracht werden müssten. Das koste viel Zeit, die vergütet werden müsse. Außerdem sei der DIN-gerechte Ausbau für die Rollstuhlbeförderung aufwändig und kostspielig.

Nach den landesspezifischen Themen brach der Thüringer einige Themen der BZP-Herbstversammlung auf sein Land herunter. So forderte er die Unternehmerinnen und Unternehmer dazu auf, örtliche Abgeordnete einzuladen. Der LTV komme gerne mit dazu. Solche Kontakte seien wichtig, weil 2018 auf jeden Fall eine Reform des Personenbeförderungsgesetzes anstehe.

Über eine weitere wichtige Änderung im Jahr 2018 informierte Christian Franze, Verkehrsreferent des LTV: Am 25. Mai 2018 tritt eine Neufassung des Bundesdatenschutzgesetzes in Kraft, mit der die Datenschutz-Grundverordnung der Europäischen Union in deutsches Recht umgesetzt wird. Sie bringt deutlich höhere Strafen für Verstöße und mehr Personal für verschärfte Kontrollen. Wie Franze darlegte, fallen bei Taxi- und Mietwagenunternehmern vor allem bei Krankenfahrten „sensible“ personenbezogene Daten an, für die ein Datenschutzkonzept erforderlich ist. Wer das schon habe, müsse nur einzelne Anpassungen vornehmen. Wer sich darüber noch keine Gedanken gemacht habe, solle jetzt damit anfangen.

Franze empfahl, sich für eine erste Bestandsaufnahme an einem Maßnahmenplan der Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder zu orientieren und daraus den individuellen Handlungsbedarf zu ermitteln. Den müssten die Unternehmer dann bis Mai 2018 umsetzen.

Prinzipiell sei für den Datenschutz jeder mit verantwortlich, der mit personenbezogenen Daten arbeite, also Geschäftsführer, Führungskräfte und alle Mitarbeiter, die mit Kunden zu tun haben. Wichtig sei, dass man Daten nur erheben dürfe, wenn man dafür entweder die Genehmigung des Betroffenen habe oder dafür eine gesetzliche Grundlage bestehe. In jedem Fall müsse die Geschäftsleitung dafür Sorge tragen, dass Datenschutz-Vorschriften eingehalten würden. Sie müsse entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen prüfen und dokumentieren. Auf der Homepage müssten die Verarbeitungstätigkeiten publik gemacht werden.

„Es haftet immer der Chef – egal, ob ein Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten bestimmen muss oder nicht“, sagte Franze. Einen Datenschutzbeauftragten müsse man benennen, wenn mindestens zehn Personen ständig automatisiert personenbezogene Daten erheben, verarbeiten oder nutzen. Die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten müssten der Aufsichtsbehörde gemeldet werden. Es sieht ganz so aus, als ob damit nicht nur die Thüringer ein neues Reizthema bekommen hätten.df

Fotos: Dietmar Fund

 

Was in Erfurt noch zu hören war

Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 2. Juni 2016 zur Umsatzbesteu-erung bei Krankenfahrten besagt, dass Mietwagenunternehmer Krankenfahrten nur dann mit sieben Prozent Umsatzsteuer abrechnen können, wenn im Vertrag ein einheitlicher Preis für Taxis und Mietwagen steht. Gelten für beide unterschiedliche Preise, dann bleibt es bei Fahrten bis 50 Kilometer bei sieben Prozent für Taxis und 19 Prozent für Mietwagen. Darauf wies LTV-Hauptgeschäftsführer Martin Kammer hin. Wenn ein Fahrgast sich verletzt, während ihn der Taxifahrer von der Wohnung zum Auto oder von dort beispielsweise zur Arztpraxis begleitet, muss man dem Taxifahrer vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln nachweisen, um das Taxiunternehmen oder ihn selbst in Regress nehmen zu können. Diese beruhigende Nachricht überbrachte Rechtsanwalt Florian Gempe. Er sagte, er würde sich deshalb keine allzu großen Sorgen machen. Unter Umständen unterliege hier auch der Taxifahrer als Privatperson der Haftung, was eine Privathaftpflichtversicherung abdecke. Aber auch hierfür gelte, dass der Verletzte vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln nachweisen müsse. Als Beispiel für eine solche Fahrlässigkeit nannte er es, wenn ein Taxifahrer den Fahrgast nicht warne und ihm nicht beim Aussteigen helfe, obwohl der Gehsteig ersichtlich glatt sei. Auf Initiative des LTV hat die SVG Versicherungsvermittlung Sachsen und Thüringen GmbH vor zwei Jahren eine Betriebshaftpflicht für Taxiunternehmen ins Programm genommen, die Versicherungsschutz auch für die Begleitung von Personen außerhalb des Taxis bietet. Darüber informierte Annegret Kaufmann in der begleitenden kleinen Fachausstellung. LTV-Mitglieder erhalten bei der Versicherung Rabatte.

 

◂ Heft-Navigation ▸

Artikel Kassen und Datenschützer nerven die Thüringer
Seite 16 bis 17 | Rubrik Gewerbepolitik
Logobanner Liste (Views)