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Wo ist Taxi-Werbung erlaubt?

(erschienen in taxi heute, Ausgabe November 2011)

Zusatzinfo zum Beitrag "Blickkontakte gegen Bezahlung"

In unserem Beitrag „Blickkontakte gegen Bezahlung“ in der taxi-heute-Printausgabe November 2011 berichten wir von verschiedenen Werbeformen in und an Taxis. Doch welche Art von Taxiwerbung ist laut Gesetz eigentlich erlaubt?

Ergänzend zum Personenbeförderungsgesetz (PBefG) regelt die „Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr“ (BoKraft) das Aussehen und die Beschaffenheit von  Taxis und Mietwagen. Dabei ist selbst das Thema Taxiwerbung genau reglementiert, denn in § 26, Absatz 2 heißt es: „Nach außen wirkende Werbung an Taxen und Mietwagen ist nur auf den seitlichen Fahrzeugtüren zulässig.“


Allerdings sind Genehmigungsbehörden berechtigt, so genannte Ausnahmegenehmigungen zu erlassen. Dies erlaubt explizit der § 43 der BoKraft: 

„(1) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen genehmigen. Von der Vorschrift des § 26 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 können sie für den Bereich einzelner Genehmigungsbehörden Ausnahmen auch allgemein für die Unternehmer, die im Besitz einer Genehmigung für den Taxen- oder Mietwagenverkehr sind, genehmigen. Ausnahmen von der Vorschrift der Anlage 1 sind hinsichtlich der Aufschrift und der Farbgebung nicht möglich.
(2) Allgemeine Ausnahmen regelt das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nach Anhören der zuständigen obersten Landesbehörden.
(3) Die Ausnahmegenehmigung kann unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen) versehen werden. Erforderlichenfalls kann die zuständige Behörde die Beibringung eines Sachverständigengutachtens auf Kosten des Antragstellers verlangen. Der Bescheid ist mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen.“