Mietwagen darf man als clevere Alternative zum Taxi bezeichnen

Das Oberlandesgericht Köln hat das Urteil des Landgerichts Bonn bestätigt und die Klage eines Taxiverbands gegen einen entsprechenden Werbeslogan auf der Facebook-Seite und auf den Fahrzeugen abgewiesen.

Der Werbespruch „Die clevere Alternative zum TAXI“ diffamiert in einer Stadt, in der es viele Taxis gibt, niemanden persönlich, urteilte das Oberlandesgericht Köln. (Foto: Dietmar Fund)
Der Werbespruch „Die clevere Alternative zum TAXI“ diffamiert in einer Stadt, in der es viele Taxis gibt, niemanden persönlich, urteilte das Oberlandesgericht Köln. (Foto: Dietmar Fund)
Dietmar Fund

Ein Mietwagenunternehmer darf auf seinen Mietwagen und in Publikationen mit dem Slogan „Die clevere Alternative zum Taxi“ werben, weil er damit alleine keine Verbraucher in die Irre führt. Die Formulierung „clevere Alternative“ ist allenfalls als Aufforderung zu einem grundsätzlich zulässigen Systemvergleich zu werten, denn der Begriff „Alternative“ ist nicht erläuterungsbedürftig und für sich genommen auch nicht irreführend. Das Adjektiv „clever“ ist zwar ein Werturteil, aber keine unwahre Tatsachenbehauptung und nicht pauschal herabsetzend. Mit dieser Begründung hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Köln mit einem Urteil, das das Aktenzeichen 6 U 145/17 trägt, das von der Gegenseite angefochtene Urteil des Landgerichts Bonn bestätigt. Darauf weist die Rechtsanwaltskanzlei Ferner aus Alsdorf hin.

Laut dem Urteilstext des OLG Köln war als Kläger ein „rechtsfähiger Verein zur Verfolgung der Interessen des privaten Personenverkehrs“ aufgetreten. Er hatte abgemahnt, dass ein Mietwagenunternehmer auf seiner Facebook-Seite, im Sessionsheft einer Karnevalsgesellschaft sowie auf seinen Fahrzeugen mit dem Slogan „Die clevere Alternative zum TAXI“ geworben hatte, weil diese Werbung auf einen Preisvergleich abziele. Außerdem würden alle Personenbeförderungen im Taxi so als nicht clever, nämlich teurer, herabgesetzt und verunglimpft. Nachdem der Unternehmer die strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht unterschrieben hatte, erhob der Verein Klage.

Schon das Landgericht hatte die Klage als unbegründet abgewiesen. Es hatte eine Verwechslungsgefahr mit dem Taxi verneint und erklärt, der durchschnittliche Rezipient sehe den Begriff „clever“ nicht als diffamierend an. Das OLG Köln wiederum fand die Berufung nicht begründet. Ein Unterlassungsanspruch sei nicht begründet, weil kein konkreter Wettbewerber erkennbar sei und in einer Stadt wie der vorliegenden mehr als ein Taxiunternehmer tätig sei. Außerdem fehle es an einer Irreführung. Zudem habe die Werbung nicht den Eindruck erweckt, dass der Mietwagenunternehmer selbst Taxidienste betreibe.

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