Cannabis-Legalisierung: Kiffen bleibt für Kraftfahrer vorerst tabu

Auch wenn voraussichtlich zum 1. Januar 2024 der Cannabis-Konsum teilweise legalisiert wird, ist noch unklar, wie und wann die derzeitige faktische Null-Toleranz-Politik im Straßenverkehr verändert werden soll.

Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach versprach, dass bis zum Inkrafttreten seines Cannabis-Gesetzes Anfang 2024 Grenzwerte definiert sein sollen. Im Begründungstext steht, sie sollte bis zum Frühjahr 2024 definiert sein. (Foto: Matthias Roeser)
Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach versprach, dass bis zum Inkrafttreten seines Cannabis-Gesetzes Anfang 2024 Grenzwerte definiert sein sollen. Im Begründungstext steht, sie sollte bis zum Frühjahr 2024 definiert sein. (Foto: Matthias Roeser)

Ob Taxifahrer wie der Vater des Münsteraner Tatort-Kommissars künftig in den Pausen kiffen und danach gleich wieder Fahrgäste befördern dürfen, bleibt erst einmal unklar. Das wurde am 15. August 2023 bei der Vorstellung des Cannabis-Gesetzes durch Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) in Berlin deutlich. Bisher gilt eine Höchstgrenze von 1,0 Nanogramm des Cannabis-Wirkstoffs Tetrahydrocannabinol (THC) pro Milliliter Blut. Das ist auch die technische Nachweisgrenze. Bundesverkehrsminister Volker Wissing (FDP) habe eine interdisziplinäre Expertenkommission eingesetzt, die neue Grenzwerte erarbeiten soll, hieß es bei der Pressekonferenz. „Es muss einen belastbaren Grenzwert geben, ähnlich wie beim Alkohol“, betonte Lauterbach. Er zeigte sich zuversichtlich, dass die Grenzwerte bis zum Inkrafttreten des Cannabisgesetzes Anfang 2024 vorliegen. Im Gesetzentwurf selbst heißt es aber im Begründungsteil, dass die Ergebnisse der Arbeitsgruppe erst im Frühjahr 2024 vorliegen sollen.

Lauterbach sagte weiter, die Experten würden sich wie üblich an der Studienlage orientieren. Als besondere Herausforderung bei einem THC-Grenzwert gilt jedoch, dass die Menschen sehr unterschiedlich auf Cannabis reagieren. Anders als bei Alkohol gibt es keine annähernd allgemeingültige Beziehung zwischen der THC-Konzentration im Blut und dem Grad der Fahruntüchtigkeit.

Der Deutsche Verkehrsgerichtstag hatte 2022 dem Gesetzgeber empfohlen, den derzeit angewandten Grenzwert von 1,0 Nanogramm THC pro ml Blutserum angemessen heraufzusetzen. Der aktuell angewandte Grenzwert liege so niedrig, dass er zwar den Nachweis des Cannabiskonsums ermöglicht, aber nicht zwingend einen Rückschluss auf eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung zulasse. Dies führe in der Praxis dazu, dass in einem nicht vertretbaren Umfang Betroffene bestraft werden, bei denen sich eine „Wirkung“ im Sinne einer möglichen Verminderung der Fahrsicherheit aus wissenschaftlicher Sicht nicht tragfähig begründen lasse.

Eine weitere Herausforderung ist, dass es für THC noch keine Schnellnachweis-Verfahren wie die Atemalkohol-Kontrolle gibt, die behördlichen Ansprüchen genügen. Es ist also im Einzelfall immer eine Blutabnahme notwendig. Weil THC aber vergleichsweise rasch vom Körper abgebaut wird, ist bei einer Blutabnahme – auf die Drogenverdächtige oft Stunden warten – nicht mehr zuverlässig auf die THC-Konzentration zum Zeitpunkt der Fahrt zurückzuschließen.

Der jetzt vorgelegte Gesetzentwurf sieht im Grundsatz vor, Erwachsenen ab 18 Jahren für den Eigenkonsum den Besitz von bis zu drei Pflanzen zu erlauben sowie „Anbauvereinigungen“ – zum Beispiel Genossenschaften oder Vereine – zuzulassen. Der Besitz von bis zum 25 Gramm Cannabis wird straffrei gestellt. Mitglieder von Anbauvereinigungen dürfen maximal 50 Gramm im Monat erwerben. Für Heranwachsende bis 21 Jahren gelten teilweise strengere Regeln für den Erwerb. Ziel des Gesetzes ist es, den Schwarzmarkt und die damit verbundene Kriminalität auszutrocknen sowie den Gesundheitsschutz vor gepanschtem Cannabis zu verbessern. Als Nebeneffekt des Gesetzgebungsverfahrens erhofft sich Lauterbach, dass die Gefahren des Cannabiskonsums speziell für junge Menschen breit diskutiert werden.

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