Bei Gurtpflicht gilt: Nichtangeschnallte Fahrzeuginsassen haften bei Unfall mit

Auch andere Fahrzeuginsassen soll die Gurtpflicht als eine drittschützende Norm im Verkehr schützen. Insassen die im Fahrzeug nicht angeschnallt sind, haften bei einem Unfall mit.

Die gesetzliche Anschnallpflicht soll auch andere Fahrzeuginsassen schützen. (Symbolfoto: Maxim Hopman/unsplash)
Die gesetzliche Anschnallpflicht soll auch andere Fahrzeuginsassen schützen. (Symbolfoto: Maxim Hopman/unsplash)
Redaktion (allg.)
(erschienen bei busplaner von Franziska Neuner)

Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass Fahrzeuginsassen, die entgegen der Gurtpflicht gemäß § 21 a Abs. 1 der Straßen­verkehrs­ordnung nicht angeschnallt sind und dadurch andere Mitfahrer verletzen, selbst haftbar gemacht werden können. 

Gurtpflicht auch zum Schutz Dritter

Bei der gesetzlichen Gurtpflicht handele sich um eine Norm, die auch die anderen Fahrzeuginsassen schützen solle. Das durch den Verstoß gegen die Gurtpflicht begründete Mitverschulden tritt hier im Fall aber hinter dem ganz überwiegenden Verschulden des Unfallverursachers zurück.

Klage erfolglos

Im konkreten Fall blieb die Klage der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers wegen der behaupteten Verletzungen der Beifahrerin des anderen Fahrzeugs jedoch erfolglos. Der Unfallverursacher haftete für die Verletzungen der Beifahrerin des anderen Fahrzeugs. Er nahm die Beklagte, die nicht angeschnallt hinter der Beifahrerin saß, in Anspruch und behauptete, die Knie der Beklagten seien in die Rücklehne der Beifahrerin eingedrungen, was zu weiteren Schäden geführt habe.

Mithaftung abgelehnt

Der Senat hat eine Mithaftung der Beklagten abgelehnt, weil der Gurtpflichtverstoß gegenüber dem erheblichen Verschulden des stark alkoholisierten und die zulässige Höchstgeschwindigkeit erheblich überschreitenden Versicherungsnehmers der Klägerin vollständig zurücktrete.

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