Ein Autofahrer, auf dessen Konto innerhalb eines Jahres 159 Parkverstöße und 15 Geschwindigkeitsüberschreitungen gehen, ist zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet – der Entzug des Führerscheins durch das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten eine folgerichtige Konsequenz. Mit seinem Urteil vom 28. Oktober dieses Jahres (VG 4 K 456/21) hat das Verwaltungsgericht Berlin die Entscheidung der Behörde bestätigt und die Klage eines Berliner Kraftfahrers abgewiesen.
Zum Fall
Im Juli 2021 erfuhr das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Berlin von der Unmenge an Verkehrsordnungswidrigkeitsverfahren im Laufe eines Jahres – nach Anhörung des Autofahrers entzog sie ihm die Fahrerlaubnis aufgrund fehlender Kraftfahreignung, Der beschritt daraufhin den Klageweg vor dem Verwaltungsgericht Berlin.
Der Argumentation des Autofahrers, die Verstöße mit den drei auf ihn zugelassenen Fahrzeugen hätte nicht er, sondern andere Personen begangen und gegen die Entscheidungen habe er lediglich deshalb kein Rechtsmittel eingelegt, um der Behörde Arbeit zu ersparen, mochten die Richter nicht folgen und wiesen die Klage ab.
Urteilsbegründung
Zwar hätten dem Bagatellbereich zuzurechnende Verkehrsordnungswidrigkeiten bei der Prüfung der Fahreignung grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Anders sei dies aber, wenn ein Kraftfahrer offensichtlich nicht willens sei, im Interesse eines geordneten, leichten und ungefährdeten Verkehrs geschaffene bloße Ordnungsvorschriften zu beachten. Hier begründe bereits die Anzahl der für sich genommen unbedeutenden Verstöße, die nahezu ausnahmslos im Wohnumfeld begangen worden seien, Zweifel an der Eignung des Klägers.
Es komme auch nicht darauf an – so das Gericht in der weiteren Begründung – ob möglicherweise andere Familienangehörige für die Verstöße verantwortlich seien. Denn derjenige, der durch zahlreiche ihm zugehende Bußgeldbescheide erfahre, dass Personen, die sein Fahrzeug benutzten, laufend gegen Verkehrsvorschriften verstießen, und dagegen nichts unternehme, zeige hierdurch charakterliche Mängel, die ihn selbst als einen ungeeigneten Verkehrsteilnehmer auswiesen.
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