Fußgänger im Laufschritt gebietet zu höchster Vorsicht

Wenn ein Fußgänger nicht nur auf die Fahrbahn tritt, sondern rennt, muss man als Autofahrer bremsbereit sein, hat der Bundesgerichtshof geurteilt.

Fußgänger am Rande der Fahrbahn sind immer ein Warnsignal, besonders, wenn sie nicht nur stehen, sondern sich auch noch schnell bewegen. (Symbolfoto: Dietmar Fund)
Fußgänger am Rande der Fahrbahn sind immer ein Warnsignal, besonders, wenn sie nicht nur stehen, sondern sich auch noch schnell bewegen. (Symbolfoto: Dietmar Fund)

Erfahrene Fahrerinnen und Fahrer von Taxis und Mietwagen wissen, dass man auf Fußgänger immer ein Auge haben sollte, weil sie auch aus der Gegenrichtung oft aus Unachtsamkeit auf die Fahrbahn treten. Sollte einer von ihnen einmal im Laufschritt auf die Fahrbahn springen, muss man aber ganz besonders auf der Hut sein. Anders als bei einem lediglich auf die Fahrbahn tretenden Fußgänger darf man dann nicht darauf vertrauen, dass er mitten auf der Fahrbahn stehen bleibt und so einen Unfall verhindert. Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit einem Urteil vom 4. April 2023 hingewiesen. Es trägt das Aktenzeichen VI ZR 11/21. In dem verhandelten Fall hatte ein Fußgänger im Laufschritt auf einer Brücke einen markierten Radweg, die angrenzende Fahrbahn und die mittige Trennlinie überquert und war auf der gegenüberliegenden Fahrbahn angefahren worden.

Der BGH hat mit dem Urteil die Reichweite des „Vertrauensgrundsatzes“ im Hinblick auf das verkehrsgerechte Verhalten von Fußgängern beim Überqueren der Fahrbahn konkretisiert. Darunter ist zu verstehen, dass ein sich verkehrsgerecht verhaltender Fahrer nicht damit rechnen muss, dass ein anderer Verkehrsteilnehmer den Verkehr durch rechtswidriges Verhalten gefährdet. Die Verkehrslage darf dann aber auch keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung geben.

Zu den Sorgfaltspflichten gehört es laut BGH auch, die Gegenfahrbahn zu beobachten, über die sich im verhandelten Fall der angefahrene Fußgänger rasch genähert hatte. Ab dem Zeitpunkt, an dem der Fußgänger auf die Fahrbahn sprang, hätte sich der Fahrer auf ein möglicherweise verkehrswidriges Verhalten einstellen müssen. Die Haftung nach dem Grundsatz der Betriebsgefahr könne nur entfallen, wenn ein grob verkehrswidriges Verhalten des Geschädigten als entscheidende Unfallursache festgestellt werde.

Der BGH ruf die Berufungsentscheidung der Vorinstanz auf und wies den Fall unter Beachtung der vom Senat aufgestellten Rechtsgrundsätze zurück an sie.

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