BGH verweist Uber-Black-Fragen an EuGH

Der Bundesgerichtshof hat ein Verfahren gegen den App-basierten Mietwagendienst Uber Black ausgesetzt, um Fragen durch den Europäischen Gerichtshof klären zu lassen.
Der Bundesgerichtshof möchte Fragen zu Uber Black durch den Europäischen Gerichtshof klären lassen. (Foto: Bundesgerichtshof)
Der Bundesgerichtshof möchte Fragen zu Uber Black durch den Europäischen Gerichtshof klären lassen. (Foto: Bundesgerichtshof)
Dietmar Fund

Nach dem Personenbeförderungsgesetz verstößt die Mietwagen-App Uber Black gegen die für Mietwagen geltende Rückkehrpflicht. Sie ist eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Berufsausübungsregelung, die zum Schutz des Taxiverkehrs gerechtfertigt ist. Fraglich ist aber, ob unionsrechtliche Bestimmungen einem Verbot der App „Uber Black“ entgegenstehen. Mit dieser Begründung hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 18. Mai 2017 beschlossen, das Verbotsverfahren gegen Uber Black auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof diesbezügliche Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen.

Der BGH schreibt, Bedenken gegen ein Verbot könnte sich alleine aus den Vorschriften zur Dienstleistungsfreiheit ergeben. Auf den Verkehrssektor würden diese Bestimmungen aber nicht angewandt. Andererseits bestehe noch keine europäische Rechtsprechung zu der Frage, ob die Vermittlungstätigkeit von Uber bei seiner App Uber Black überhaupt eine Verkehrsdienstleistung darstelle. Diese Frage müsse der Europäische Gerichtshof klären. Eine weitere Frage an ihn lautet, ob ein Verbot der App gerechtfertigt sein könnte, um die Wettbewerbs- und Funktionsfähigkeit des Taxenverkehrs zu erhalten.

Ein ähnliches Vorabentscheidungsersuchen ist beim Europäischen Gerichtshof schon auf Betreiben einer Taxizentrale aus Barcelona anhängig. Der BGH ist sich aber nicht sicher, ob dabei schon die für ihn entscheidenden Fragen geklärt werden, und hat deshalb ein eigenes Vorabentscheidungsersuchen gestellt.

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