Fußgänger, die eine Parklücke für einen bestimmten Autofahrer reservieren möchten, verstoßen gegen die allgemeinen Verhaltenspflichten im Straßenverkehr und riskieren ein Bußgeld von zehn Euro. Darauf weist die Rechtsanwältin Dr. Daniela Mielchen von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) hin.
Laut der Juristin dürfen Autofahrer im Falle einer solchen Blockade langsam und vorsichtig in die Parklücke einfahren, weil ihnen ein „Notwehrrecht“ zustehe. Ein zu schnelles Einfahren könne allerdings als strafbare Nötigung gewertet werden.
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