BAG urteilte zur Angemessenheit eines Nachtarbeiterzuschlags
Nachtarbeitnehmer haben einen gesetzlichen Anspruch auf einen angemessenen Zuschlag für Nachtarbeit nach § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Alternativ kann der Arbeitgeber auch bezahlte freie Tage gewähren, wenn keine tariflichen Ausgleichsregelungen bestehen. Angemessen ist eine zusätzliche Zahlung in Höhe von 25 Prozent auf den Bruttostundenlohn für geleistete Nachtarbeitsstunden in der Zeit zwischen 23 und 6 Uhr. Bei Dauernachtarbeit erhöht sich der Anspruch auf 30 Prozent, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 9.12.2015, Aktenzeichen: 10 AZR 423/14).
Die Arbeitszeit des Klägers beginnt in der Regel um 20 Uhr und endet um 6 Uhr. Er ist bei einem nicht tarifgebundenen Paketlinientransportdienst als Lkw-Fahrer angestellt. Er erhielt zunächst Zuschläge für die Zeit zwischen 21 und 6 Uhr in Höhe von 11 Prozent, später in Höhe von 20 Prozent. Mit seiner Klage begehrte er nun die Feststellung, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, einen Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 30 Prozent oder einen Freizeitausgleich von jeweils zwei Arbeitstagen für 90 geleistete Nachtarbeitsstunden zu gewähren. Das Landesarbeitsgericht Hamburg gab der Klage statt und stellte einen Anspruch in Höhe von 25 Prozent fest.
Vor dem BAG hatte der Kläger mit seiner Revision gegen die Entscheidung aus Hamburg Erfolg. Der 10. Senat bejahte einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 30 Prozent, weil der Lkw-Fahrer Dauernachtarbeit erbringt. Nach gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen ist er einer höheren Belastung ausgesetzt und deshalb steht ihm ein höherer Anspruch zu.
Arbeitnehmer, die nachts arbeiten, haben einen gesetzlichen Anspruch auf einen angemessenen Zuschlag oder eine gleichwertige Anzahl bezahlter freier Tage. Die Zulage beträgt regelmäßig 25 Prozent auf den Bruttostundenlohn. Eine geringere Belastung in dieser Zeit, etwa durch Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst, führt zu einer Reduzierung des Zuschlags. Eine höhere Belastung, etwa durch Dauernachtarbeit, führt zu einem höheren Anspruch.
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