Taxigenehmigung: Keine Verschiebung unter Ehepaaren
Ein Taxiunternehmer kann von seiner Genehmigungsbehörde nicht verlangen, dass sie seine Taxigenehmigung an seine hauptberuflich anderweitig beschäftigte Ehefrau überträgt und er als Geschäftsführer weiter arbeiten kann. So urteilten die Richter des Verwaltungsgerichts Koblenz am 20. Januar 2017 in einem Fall mit dem Aktenzeichen 5 K 618/16.KO, zu dem das Gericht am 31. Januar 2017 eine Pressemitteilung veröffentlicht hat.
Der Unternehmer hatte seiner Behörde gegenüber angegeben, die Geschäftsübertragung diene unter anderem dem Zweck, künftig weniger Krankenkassenbeiträge für sich selbst zahlen zu müssen und eine höhere (Teil-)Erwerbsunfähigkeitsrente beziehen zu können. Das stufte die Behörde als Scheinübertragung ein und lehnte den Antrag ab, wogegen der Taxiunternehmer klagte.
Die Koblenzer Richter stuften das Vorhaben als „Stohmanngeschäft“ ein. Ein solches Rechtsgeschäft sei unter anderem dann nichtig, wenn es wie hier auf die Schädigung der Allgemeinheit abziele und öffentliche Kassen schädige. Dass die Ehefrau ihren Beruf wie bisher ausüben wolle und sich an den Betriebsabläufen und der beherrschenden Stellung des Antragstellers nichts ändern solle, spreche ebenfalls für ein „Strohmanngeschäft“.
Eine Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat das Verwaltungsgericht zugelassen.
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