Kein Bußgeld bei Verweigerung einer Kreditkartenfahrt

Eine Genehmigungsbehörde darf einem Taxifahrer keine Geldstrafe wegen Verletzung der Beförderungspflicht aufbrummen. Im verhandelten Fall hatte ein Taxifahrer am Flughafen eine Fahrt abgelehnt, weil sein Kartenlesegerät defekt war und der Kunde nicht bar bezahlen konnte.
Redaktion (allg.)

Laut Berufungsgericht darf eine Genehmigungsbehörde nur dann eine Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld ahnden, wenn eine gesetzliche Grundlage besteht. Diese sei im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben, da der Taxifahrer die Fahrt beispielsweise nicht wegen einer zu kurzen Strecke abgelehnt habe, sondern wegen eines defekten Kreditkartenlesegerätes. Der Fahrgast hatte vor Fahrtantritt klar zu erkennen gegeben, dass er nur per Karte und nicht bar bezahlen könne. Im vorliegenden Fall gebe es laut der zugrundeliegenden Taxiordnung keine gesetzliche Verpflichtung zur Durchführung von Fahrten ohne Barzahlung, sondern lediglich eine entsprechende Vereinbarung zwischen den Taxiunternehmern und dem Flughafenbetreiber. Solche privatrechtlichen Vereinbarungen mit Taxenunternehmern seien laut Gericht zwar mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften vereinbar, fallen jedoch nicht unter das ordnungswidrigkeitenrechtliche Sanktionssystem einer Genehmigungsbehörde. Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 26.8.2010, Az. 2 - 32/10 (RB) Hinweis: Eine ausführliche Besprechung dieses Urteils können Sie in unserer Printausgabe Dezember 2010 nachlesen. Hier geht’s zur Abobestellung

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