Tageweises Limit gilt auch an Feiertagen
Wenn ein Zusatzschild unter einem Tempolimit dessen Gültigkeit auf eine bestimmte Zeitspanne von Montag bis Freitag einschränkt, gilt es auch an einem dazwischen liegenden Feiertag. So urteilte das Oberlandesgericht Brandenburg in einem Fall mit dem Aktenzeichen 53 Ss-Owi 103-13, auf den der Deutsche Anwaltsverein hinweist.
Ein Autofahrer war an Christi Himmelfahrt, einem Feiertag, zu schnell gefahren, weil er der Meinung war, an einem Feiertag gelte das Limit nicht. Das wäre aber nur der Fall gewesen, wenn das Zusatzschild das Tempolimit auf Werktage begrenzt hätte.
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