Auf der Autobahn darf man nur im Notfall aussteigen

Wer nach einem Auffahrunfall mitten auf der Autobahn den Schaden anschaut und dann verletzt wird, trägt eine Teilschuld. So urteilte das Oberlandesgericht Karlsruhe.
Redaktion (allg.)

Auf der Autobahn darf man nur im äußersten Notfall aussteigen, etwa um Hilfe zu leisten. Wer sich selbst gefährdet, um einen Blechschaden anzuschauen, der muss es sich gefallen lassen, dass sein Schmerzensgeldanspruch gekürzt wird. Das ist der Kern eines Urteils des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Aktenzeichen: 1 U 136/12), auf das die Deutsche Anwaltshotline hinweist.

In dem verhandelten Fall ging es um einen Auffahrunfall, der sich auf der mittleren Fahrspur einer dreispurigen Autobahn ereignet hatte. Die Beteiligten waren ausgestiegen, um den Schaden zu begutachten. Ein nachfolgender Autofahrer hatte dies nicht bemerkt, war von hinten aufgefahren und hatte einen der Beifahrer zwischen den Autos eingequetscht. Er ist seither zu 100 Prozent erwerbsunfähig und verlangte entsprechendes Schmerzensgeld vom auffahrenden Fahrer.

Das Gericht wertete es als grob fahrlässiges Handeln, die Autobahn verbotenerweise zu betreten und sich dabei selbst in Gefahr zu bringen. Dem Beifahrer deshalb die Hälfte der Schuld anzulasten, was der Unfallverursacher gefordert hatte, fanden die Juristen aber übertrieben. Sie bemaßen die Teilschuld mit 20 Prozent. Der Autofahrer war beinahe ungebremst mit einer Geschwindigkeit von 160 km/h auf die stehenden Fahrzeuge geprallt.

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