Werkstatt-Bindung bei Gebrauchtwagen ungültig

Gebrauchtwagen müssen nicht unbedingt in eine Vertragswerkstatt, damit ihre Garantie erhalten bleibt. Der BGH gestattet Käufern, Inspektionen wahlweise auch in einer freien Werkstatt durchführen zu lassen.
Redaktion (allg.)

Neuwagengarantien sind häufig an die Bedingung geknüpft, dass der Käufer regelmäßig eine Vertragswerkstatt aufsuchen muss. Dieses berechtigte Interesse, Vertragspartner zu unterstützen, gebe es im Handel mit Gebrauchtwagen aber nicht, urteilte nun der BGH.

Im verhandelten Fall hat der Kläger ein gebrauchtes Auto mit einer einjähriger Garantie gekauft. Fünf Monate später ließ er den Kundendienst für seinen Wagen in einer freien Werkstatt durchführen. Als das Auto wenige Monate später wegen eines Schadens an der Ölpumpe liegen blieb, weigerte sich die Versicherung, die Reparaturkosten in Höhe von rund 3.300 Euro zu übernehmen und verwies auf die ihrer Meinung nach unrechtmäßige Inspektion in der freien Werkstatt.

In erster Instanz bekam der Versicherer Recht, ein Berufungsgericht kassierte diese Entscheidung jedoch anschließend. Der BGH bestätigte jetzt diese Einschätzung. Die Obersten Richter stellten fest, dass sich das Verfahren bei Gebrauchtwagen grundsätzlich von dem bei Neuwagen unterscheide, wo eine rechtliche Bindung an Vertragswerkstätten weiterhin rechtens ist.

BGH, Urteil vom 25.09.2013, Az.: VIII ZR 206/12

 

(sk)
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