Schwarzarbeit: Taxizentralen sind auskunftspflichtig

Die Geschäftsunterlagen einer „Taxizentrale“, aus denen sich Umfang und Beschäftigungsdauer der Fahrer der angeschlossenen Taxiunternehmen ergeben, dürfen von der Zollverwaltung eingesehen und geprüft werden. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden und damit ein Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf aus dem Jahr 2010 bestätigt.
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Ermittler des Zolls hatten Ende 2009 nicht nur Taxifahrer an den Standplätzen kontrolliert, sondern auch der Taxizentrale einen Besuch abgestattet. Dabei forderten die Beamten die Herausgabe der Server-Daten der Zentrale zu den entsprechenden Taxifahrern und bekamen diese – in Form eines USB-Sticks – ausgehändigt. Nachdem das Hauptzollamt festgestellt hatte, dass diese Daten mit den Mitteln der Zollverwaltung nicht lesbar waren, forderte es die Zentrale schriftlich dazu auf, die Daten in lesbarer Form zur Verfügung zu stellen.

Die Zentralenverantwortlichen legten hiergegen Einspruch ein. Sie verlangten die Löschung der Daten und widersprachen deren Verwertung. Ohne Erfolg: Das Finanzgericht Düsseldorf urteilte im Juni 2010, dass die Forderung des Zolls berechtigt war (wir berichteten in unserer Printausgabe 9-10/2010). Die Zentrale sei Auftraggeberin im Sinne der Paragraphen 3 bis 5 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG), denn sie erteile den Auftrag für das Tätigwerden der selbständig tätigen Taxiunternehmer und deren Fahrer. (Az 4 K 904/10)

Auch bei der Revision dieses Urteils vor dem Bundesfinanzhof zog die Zentrale den Kürzeren. Das Gericht stellte klar, dass der Begriff "Auftraggeber" in §§ 3 bis 5 SchwarzArbG jeden erfasse, der eine Dienst- oder Werkleistung durch Personen ausführen lässt, die ihm dafür vereinbarungsgemäß zur Verfügung stehen. Auftraggeber sei auch, wem die Steuerung von Personen verbindlich übertragen worden ist, so dass er den konkreten Einsatz dieser Personen frei von näheren Weisungen bestimmen kann und dadurch dazu beiträgt, dass ggf. Schwarzarbeit geleistet bzw. ermöglicht wird.

„Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 SchwarzArbG haben Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, Auftraggeber und Dritte, die bei einer Prüfung nach § 2 Abs. 1 SchwarzArbG angetroffen werden, die Prüfung zu dulden und dabei mitzuwirken, insbesondere für die Prüfung erhebliche Auskünfte zu erteilen und die in § 4 SchwarzArbG genannten Unterlagen vorzulegen. Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 und 2 SchwarzArbG haben der Arbeitgeber und der Auftraggeber in Datenverarbeitungsanlagen gespeicherte Daten […] auszusondern und den Behörden der Zollverwaltung auf deren Verlangen auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder in Listen zu übermitteln […].“, so der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 23.10.2012 (Az.: VII R 41/10).

Hinweis der Redaktion: Abonnenten der taxi heute stellen wir das Urteil des BFH auf Anfrage gerne als PDF im Originalwortlaut zur Verfügung. Eine E-Mail an redaktion@taxi-heute.de mit dem Stichwort „BFH Datenherausgabe“ genügt.

(sk)
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