Hitzeschäden auf der Autobahn: Wann es zu Blow-ups kommt
Bei anhaltend hohen Temperaturen kann es auf bestimmten Autobahnabschnitten zu gefährlichen Schäden am Fahrbahnbelag kommen. Besonders betroffen sind ältere Fahrbahnen aus Beton. Infolge der Hitze kann sich die Oberfläche stellenweise anheben oder aufbrechen – ein Phänomen, das als „Blow-up“ bezeichnet wird. Asphaltfahrbahnen sind davon grundsätzlich nicht betroffen. Allerdings können Hitzeschäden auch dort auftreten, wo Asphaltreparaturen an bestehende Betonplatten angrenzen.
Betonanteil auf Autobahnen bei 30 Prozent
Nach Angaben des ADAC bestehen rund 30 Prozent der deutschen Autobahnen aus Beton. Blow-ups treten ausschließlich auf älteren Abschnitten auf, insbesondere an Fugen, Nahtstellen und mehrfach reparierten Bereichen. Aufgrund der unvorhersehbaren Entstehung gelten sie als schwer kalkulierbares Risiko im Straßenverkehr.
Verkehrssicherheit: Vorsicht und Aufmerksamkeit erforderlich
Da Blow-ups plötzlich auftreten können, ist besondere Vorsicht auf betroffenen Streckenabschnitten geboten. Verkehrsteilnehmende sollten ihre Geschwindigkeit anpassen, den Abstand zum Vordermann vergrößern und bestehende Tempolimits sowie Warnhinweise strikt beachten. Motorradfahrende sind wegen der geringen Stabilitätsreserven ihrer Fahrzeuge besonders gefährdet. Stellen mit erkennbaren Schäden, die noch nicht durch Warnhinweise gesichert sind, sollten der Polizei oder der zuständigen Autobahnmeisterei gemeldet werden. So kann eine Absicherung der Gefahrenstelle erfolgen, um weitere Unfälle zu vermeiden.
Versicherungsschutz bei Fahrbahnschäden
Fahrzeugschäden, die durch Blow-ups verursacht werden, sind laut Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) ausschließlich über eine Vollkaskoversicherung gedeckt. Diese übernimmt auch die Kosten nach selbstverschuldeten Unfällen infolge aufgebrochener Fahrbahnen.
Verantwortung der Straßenmeistereien
Autobahn- und Straßenmeistereien sind verpflichtet, bei hoher Hitze die Fahrbahnen engmaschig zu kontrollieren. Werden Schäden festgestellt, müssen Warnschilder aufgestellt oder Fahrstrecken gesperrt werden. Eine Haftung des Staates kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht – etwa wenn trotz Kenntnis der Gefahren keine Sicherungsmaßnahmen ergriffen wurden. Die rechtlichen Hürden für einen solchen Nachweis gelten jedoch als hoch.
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