Mindestlohn: Taxler müssen keine Pausen aufzeichnen

Klärende Aussagen zur Verrechnung von Zahlungen mit dem Mindestlohn und zu den Aufzeichnungspflichten brachte eine Veranstaltung des VDV Rheinland e.V. und der SVG e.G. in Emmelshausen.
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Die mit dem Mindestlohn eingeführten Aufzeichnungspflichten erfordern keine Aufzeichnung der Pausen. Während man ein Weihnachts- oder Urlaubsgeld in den Mindestlohn einrechnen kann, ist dies bei Zuschlägen für die Arbeit nachts und an Feiertagen, bei Qualitätsprämien oder beim Trinkgeld von Taxifahrern nicht möglich. Solche klärende Aussagen hörten 230 Besucher einer Veranstaltung des Verbandes der Verkehrsunternehmen Rheinland und der Straßenverkehrsgenossenschaft Rheinland e.G. am 4. März 2015 in Emmelshausen. Mehr als die Hälfte von ihnen waren Taxi- und Mietwagenunternehmer, der Rest entfiel auf Bus- und Transportunternehmer.

Moderiert von Guido Borning, dem stellvertretenden Geschäftsführer und Arbeitsrechtler des VDV Rheinland e.V., referierten im Zentrum am Park der Koblenzer Rechtsanwalt Marcus Menster und Dr. Michael Winkeler, Arbeitsbereichsleiter der Bundesfinanzdirektion Südwest. Menster arbeitet dem Arbeitsrechtler mit seiner Kanzlei zu. Winkeler stellte dar, wie die Finanzkontrolle Schwarzarbeit den Mindestlohn kontrollieren soll.

Sowohl Rechtsanwalt Menster als auch Zoll-Fachmann Winkeler betonten, das Mindestlohngesetz erfordere es, den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit sowie deren Dauer aufzuzeichnen, nicht aber die Lage und die Länge der Pausen sowie sonstiger Arbeitszeitunterbrechungen. Das Gesetz schreibe keine Form vor, auch handschriftliche Aufzeichnungen seien erlaubt. Sie müssten zwei Jahre lang aufbewahrt werden. Sie von den Arbeitnehmern gegenzeichnen zu lassen, sei nicht erforderlich, aber im Hinblick auf etwaige Auseinandersetzungen dennoch ratsam.

Einem Unternehmer, dessen Fahrer über den Tag versetzt mehrmals zu festen Krankenfahrten eingesetzt werden und dazwischen nicht eingesetzt werden, riet Guido Borning, den Beginn und das Ende der einzelnen Aufträge sowie die Dauer der täglichen Arbeitszeit festzuhalten. Diesen Grundsatz bekräftigte auch der Vertreter der Zollverwaltung, die erstmals vertreten war. „Wir müssen mit diesen Aufzeichnungen auch erst unsere Erfahrungen machen“, sagte Dr. Michael Winkeler abschließend. „Wir sind angewiesen, über diese Nebenpflichten des Mindestlohngesetzes aufzuklären und mit Augenmaß vorzugehen.“

Über diese und weitere bei der Veranstaltung diskutierte Fragen wie etwa die Auftraggeberhaftung berichtet taxi heute in der Ausgabe 3-4/2015, die am 1. April 2015 erscheint.

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