Hamburg regelt E-Taxi-Kennzeichnung

Eine Allgemeinverfügung klärt, wie die Elektrotaxis gekennzeichnet werden dürfen, die im Rahmen des Projekts Zukunftstaxi auf die Straße kommen.

In Hamburg dürfte ein Elektrotaxi (hier ein Polestar 2) jetzt auf der Motorhaube, auf der Heckklappe und mit grünen Außenspiegeln auf seinen Elektroantrieb hinweisen. (Foto: Dietmar Fund)
In Hamburg dürfte ein Elektrotaxi (hier ein Polestar 2) jetzt auf der Motorhaube, auf der Heckklappe und mit grünen Außenspiegeln auf seinen Elektroantrieb hinweisen. (Foto: Dietmar Fund)
Dietmar Fund

Taxibetriebe, die in Hamburg im Rahmen des Projekts „Zukunftstaxi“ ein batterieelektrisch angetriebenes Elektro- oder Inklusionstaxi nutzen, können jetzt die Außenspiegel, die Motorhaube, den Kofferraumdeckel und den Ladedeckel dafür nutzen, für den neuen Antrieb zu werben. Das regelt eine am 10. November 2021 in Kraft getretene Allgemeinverfügung, die die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende am 16. November 2021 bekanntgegeben hat.

Mit der Allgemeinverfügung erhalten die Betreiber der E- oder Inklusionstaxis, zu denen auch LEVC TX zählen, eine Ausnahmegenehmigung von den Vorschriften der BO-Kraft für die Taxiwerbung. So dürfen die Außenspiegel grün lackiert oder foliert werden. Zulässig sind je vier RAL- oder Pantone-Farbtöne. Damit die Grundfarbe Hellelfenbein erkennbar bleibt, darf höchstens je ein Drittel der Motor- beziehungsweise der Kofferraumklappe mit Elektro- und „untergeordneter“ Eigenwerbung beklebt werden.

Die Ausnahmegenehmigung ist bis zum 31. Dezember 2025 befristet. Eine Kopie der Ausnahmegenehmigung sowie ein Konzessionsauszug müssen im Fahrzeug mitgeführt werden.

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