50-Prozent-Aktionen von mytaxi waren zulässig
Wie im einstweiligen Berufungsverfahren stufte das Gericht diese Aktionen als nicht wettbewerbswidrig ein. In der Urteilsbegründung heißt es: „Eine Beeinträchtigung der Interessen der Fahrgäste und des Verbraucherschutzes durch die streitgegenständliche Rabattaktion ist nicht ersichtlich. Der Taxiunternehmer erhält zudem von der Beklagten denselben ungekürzten Betrag, den dieser auch außerhalb der Rabattaktion bekommen hätte.“
Eine gezielte Behinderung von Wettbewerbern liege hier nicht vor. Von einem Verdrängungswettwerb könne nicht die Rede sein, da die Maßnahmen nur gelegentlich und vorübergehend gewesen seien und Wettbewerber nicht auf Dauer betroffen hätten. Anders lautende Urteile im Bereich von Büchern und Arzneimittel stufte das Landgericht als sachlich nicht vergleichbar ein.
Die Beklagte (Intelligent Apps, die Redaktion) handle nicht mit Verdrängungsabsicht, sondern verfolge nur das primäre Ziel, Kunden von den Vorteilen ihres Angebots zu überzeugen. Die Schwächung von Mitbewerbern sei lediglich die bloße Folge des Wettbewerbs und jeder Maßnahme zur Kundengewinnung immanent.
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