50-Prozent-Aktionen von mytaxi waren zulässig

Das Landgericht Hamburg hat im Hauptverfahren Intelligent Apps das Recht zugesprochen, mit Fahrten zum halben Fahrpreis für die Bezahlfunktion der App „mytaxi“ zu werben.
Die Daimler-Tochter Intelligent Apps hat für ihre mytaxi-Rabattaktionen die Zustimmung des Landgerichts Hamburg bekommen. (Foto: Intelligent Apps)
Die Daimler-Tochter Intelligent Apps hat für ihre mytaxi-Rabattaktionen die Zustimmung des Landgerichts Hamburg bekommen. (Foto: Intelligent Apps)
Das Landgericht Hamburg hat mit seinem Urteil vom 23. Dezember 2016 dem App-Vermittler Intelligent Apps ein „Weihnachtsgeschenk“ gemacht, wie erst Ende Januar 2017 bekannt wurde. Das Gericht wies im Hauptverfahren die Klage des Deutschen Taxi- und Mietwagenverbands (BZP) ab, der gegen vier 2015 durchgeführte Rabattaktionen geklagt hatte. Die Bezahlfunktion der App „mytaxi“ war damals jeweils über mehrere Wochen mit einem 50prozentigen Rabatt beworben worden (taxi heute berichtete).

Wie im einstweiligen Berufungsverfahren stufte das Gericht diese Aktionen als nicht wettbewerbswidrig ein. In der Urteilsbegründung heißt es: „Eine Beeinträchtigung der Interessen der Fahrgäste und des Verbraucherschutzes durch die streitgegenständliche Rabattaktion ist nicht ersichtlich. Der Taxiunternehmer erhält zudem von der Beklagten denselben ungekürzten Betrag, den dieser auch außerhalb der Rabattaktion bekommen hätte.“

Eine gezielte Behinderung von Wettbewerbern liege hier nicht vor. Von einem Verdrängungswettwerb könne nicht die Rede sein, da die Maßnahmen nur gelegentlich und vorübergehend gewesen seien und Wettbewerber nicht auf Dauer betroffen hätten. Anders lautende Urteile im Bereich von Büchern und Arzneimittel stufte das Landgericht als sachlich nicht vergleichbar ein.

Die Beklagte (Intelligent Apps, die Redaktion) handle nicht mit Verdrängungsabsicht, sondern verfolge nur das primäre Ziel, Kunden von den Vorteilen ihres Angebots zu überzeugen. Die Schwächung von Mitbewerbern sei lediglich die bloße Folge des Wettbewerbs und jeder Maßnahme zur Kundengewinnung immanent.

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