BMF-Schreiben: Kassen-Nachschau kann auch in Taxibetrieben starten
Das Bundesministerium der Finanzen hat am 29. Mai 2018 mit einem so genannten BMF-Schreiben den Anwendungserlass zur Abgabenordnung um Regelungen zur Kassen-Nachschau ergänzt. „Mit sofortiger Wirkung“ können die Finanzbehörden demnach die „Ordnungsmäßigkeit der Kassenaufzeichnungen“ und die „ordnungsgemäße Übernahme der Kassenaufzeichnungen in die Buchführung“ ohne Vorankündigung prüfen.
Der „Amtsträger“, wie es im Schreiben heißt, kann in seinem eigenen Ermessen für die Kassen-Nachschau einen „Kassensturz“ verlangen, der auch Taxameter und Wegstreckenzähler betrifft. Er darf dazu während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten Geschäftsgrundstücke und Geschäftsräume betreten. Das schließt auch gewerblich genutzte Fahrzeuge mit ein.
Der Behördenvertreter muss sich ausweisen. Der Steuerpflichtige muss bei der Kassen-Nachschau mitwirken. Ist er nicht anwesend, müssen Personen mit Zugriffs- und Benutzungsrechten für das Kassensystem den Prüfer nach Kräften unterstützen.
Zeigen muss man dem Prüfer auch digitale Kassenaufzeichnungen und –buchungen. Er darf auch verlangen, dass sie ihm auf einem „maschinell verwertbaren Datenträger“ zur Verfügung gestellt werden, obwohl die digitalen Aufzeichnungen erst ab dem 1.1.2020 digital übermittelt werden müssen.
Wichtig ist auch, dass man auf Anforderung die „Verfahrensdokumentation zum eingesetzten Aufzeichnungssystem einschließlich der Informationen zur zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung“ vorlegen muss. Darunter sind Bedienungsanleitungen, Programmieranleitungen und Datenerfassungsprotokolle zu verstehen. Kann der Unternehmer dies nicht vorlegen, kann der Prüfer das als Anlass zur Beanstandung werten und ohne vorherige Prüfungsanordnung zu einer Außenprüfung übergehen.
Die BMF-Schreiben haben Bindungswirkung für jeden Finanzbeamten. Es ist zu erwarten, dass die Obersten Finanzbehörden der Länder die Anweisungen weiter konkretisiert werden. Das war aus Niedersachsen zu vernehmen.
Das Schreiben können interessierte Leserinnen und Leser im Downloadbereich unterhalb dieser Meldung als pdf-Datei herunterladen.
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