Alkoholkrankheit kann vor Kündigung schützen

Einem zur Therapie bereiten Kraftfahrer darf der Arbeitgeber nicht ohne Weiteres kündigen.
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Wenn ein Berufskraftfahrer unter Alkoholeinfluss fährt, verletzt er zwar seine arbeitsvertraglichen Hauptleistungspflichten in erheblichem Maße. Wenn er zum Zeitpunkt dieses Fehlverhaltens aber alkoholkrank ist, kann man ihm keinen Schuldvorwurf machen. Wenn der Kraftfahrer zum Zeitpunkt seiner Kündigung ernsthaft zu einer Therapie bereit ist, kann man von einem Arbeitgeber erwarten, dass er das Fehlverhalten nur abmahnt und das Arbeitsverhältnis fortsetzt.

Das entschied das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in einem Fall, der das Aktenzeichen 7 Sa 852/14 trägt. Es nahm damit das Urteil des Arbeitsgerichts zurück, das eine ordentliche Kündigung für rechtswirksam gehalten hatte.

In dem verhandelten Fall hatte ein Berufskraftfahrer mit 0,64 Promille einen Unfall mit einem Verletzten verursacht. Da im Betrieb ein absolutes Alkoholverbot bestand, kündigte ihm sein Arbeitgeber fristlos und hilfsweise fristgemäß. Der Arbeitnehmer wehrte sich mit dem Hinweis auf seine Alkoholkrankheit, wegen der er seine vertraglichen Verpflichtungen nicht schuldhaft verletzt habe.

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