Alkoholverbot für Autofahrer

Die Deutsche Verkehrswacht unternimmt einen weiteren Anlauf, um das Autofahren unter Alkoholeinfluss generell verbieten zu lassen.
Redaktion (allg.)

So hat der Vorstand diese Tage einen „Beschluss“ bekanntgegeben, in dem kategorisch „Kein Alkohol am Steuer“ gefordert wird. Die Deutsche Verkehrswacht beruft sich dabei auf die Ergebnisse einer internen Arbeitsgruppe.

Bereits geringe Mengen Alkohol haben eine die Fahrtüchtigkeit einschränkende Wirkung, heißt es. Die bisher geltende 0,5-Promillegrenze sei eine willkürliche Festsetzung, die medizinisch nicht begründet wäre. Vielmehr sei ein tatsächlich negativer Einfluss auf die Fahrtüchtigkeit erst ab einer BAK von 0,2 Promille wissenschaftlich nachgewiesen. Dies berücksichtige auch die Tatsache, dass es aufgrund natürlicher Prozesse möglich sei, eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,1 Promille aufzuweisen, ohne Alkohol getrunken zu haben.

Es solle daher in der Gesetzesbegründung klargestellt werden, dass mit der Formulierung „unter der Wirkung alkoholischer Getränke“ eine BAK oberhalb von 0,19 Promille verstanden wird. Dies entspräche schon heute dem Stand der Wissenschaft.

Ganz konkret schlägt die Deutsche Verkehrswacht vor, den § 24c StVG, der bisher nur die Kraftfahrzeugführer, die sich in der Probezeit nach § 2a StVG befinden, sowie alle Fahrer bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres betrifft, entfallen zu lassen. Er solle aber in geänderter Formulierung benutzt werden, um den § 24a (1) StVG zu ersetzen. Durch diese Änderung würden alle Führer von Kraftfahrzeugen gleichgestellt.

In der Folge dieses Gesetzesänderungsvorschlags solle auch der Bußgeldkatalog an den betreffenden Stellen überarbeitet werden. Denn mit einer Neufassung des § 24a (1) StVG und dem Wegfall von § 24c StVG stelle sich die Frage, inwiefern der Bußgeldkatalog bei Zuwiderhandlungen gegen diesen neuen Paragraphen anzupassen wäre.

So könne die bisherige Regelung, die ab 0,5 Promille gilt, künftig ohne Abstufung für alle Fahrten unter Alkoholeinfluss gemäß oben genannter Definition gelten. Das hieße zurzeit 500 € Bußgeld und ein Monat Fahrverbot. Für diese Regelung spräche, dass die BAK für sich betrachtet keine Aussage über den tatsächlichen Grad der Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit zulasse. Zudem würde eine klare Botschaft gegen Alkohol am Steuer gesetzt.

Darüber hinaus solle eine abgestufte Anpassung des Bußgeldkatalogs erfolgen. Dabei würden je nach BAK unterschiedliche Bußgelder verhängt und die Dauer des Fahrverbotes abgestuft. Diese Regel könnte so gestaltet sein: Bis 0,49 Promille 500 € und ein Monat Fahrverbot; bis 0,79 Promille 500 € und zwei Monate Fahrverbot; bis 1,09 Promille 500 € und drei Monate Fahrverbot. Für diese Regelung spräche, dass das allgemeine Gerechtigkeitsgefühl angesprochen wäre: Wer viel trinkt und dann ein Kraftfahrzeug führt, sollte stärker bestraft werden.

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