Die Corona-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbschV) ist mit Ablauf des 25. Mai 2022 außer Kraft getreten, weil das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) deren Neufassung nicht verlängert hat. Damit müssen die Betriebe im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung kein Hygienekonzept zum Schutz vor Corona-Infektionen mehr erstellen. Die Vorgaben zum Lüften, die Maskenpflicht und Abstandsregeln gelten seither nicht mehr. Darauf hat der Verband des Verkehrsgewerbes Rheinland e.V. mit einer Mitglieder-Info hingewiesen.
Allerdings werde die SARS-CoV2-Arbeitsschutzregel im Ausschuss für Arbeitssicherheit überarbeitet, damit Betriebe im Falle eines erneuten Infektionsgeschehens auf eine überarbeitete Fassung zurückgreifen könnten. Zu beachten sei auch, dass nach dem Auslaufen der bundesweit geltenden Regeln nur noch die Maßnahmen der einzelnen Länderverordnungen maßgebend seien.
Der Verband weist außerdem darauf hin, dass laut dem BMAS Arbeitgeber nach den Vorgaben des Bundesarbeitsschutzgesetzes weiterhin gehalten seien, ihre Gefährdungsbeurteilung ständig an das Infektionsgeschehen anzupassen.
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