Bayern scheint Taxifahrern weiterhin Masken zu erlauben
Verstößt das freiwillige Tragen einer Corona-Maske des Taxifahrers gegen das Vermummungsverbot des Paragrafen 23 Absatz 4 der Straßenverkehrsordnung, das während der Intensivphase der Corona-Pandemie aufgrund der übergeordneten Infektionsschutzgründe nicht zum Tragen kam? Das wollte Christian Linz, stellvertretender Vorsitzender des Landesverbandes Bayerischer Taxi- und Mietwagenunternehmen e.V. und Vorstand der Taxi-Zentrale Nürnberg eG, von dem für das Taxi-Gewerbe zuständigen Referenten seiner Heimatstadt in Erfahrung bringen. Er fragte auch, ob der Taxifahrer ordnungswidrig handle, wenn er freiwillige eine Maske tragen und insoweit „vermummt“ sei.
Referent Hans-Jörg Dauer holte dazu eine Auskunft bei der Regierung von Mittelfranken ein. Man kann sie laut Linz so interpretieren, dass in Bayern, jedenfalls im Regierungsbezirk Mittelfranken, aufgrund der nach wie vor geltenden Trage-Empfehlung für den Öffentlichen Personen-Nahverkehr das freiwillige Tragen einer Gesichtsmaske toleriert wird. Der Verbandsvorsitzende Thomas Kroker habe gesprächsweise mit einem Verkehrsrechtsexperten, mit dem die Taxi München eG seit langem zusammenarbeitet, ein inhaltsgleiches Ergebnis erzielt, schreibt Linz.
Hier die Stellungnahme im Wortlaut, die einer Auslegung des Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 22. April 2020 entspricht: „Nach § 23 Absatz 4 Straßenverkehrs-Ordnung darf ein Kraftfahrzeugführer sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist. Die Vorschrift soll die Erkennbarkeit des Kraftfahrzeugführers während der Verkehrsteilnahme insbesondere bei der automatisierten Verkehrsüberwachung („Blitzer-Foto“) gewährleisten. Sie verbietet daher die Verhüllung und Verdeckung wesentlicher Gesichtsmerkmale, welche die Feststellbarkeit der Identität gewährleisten. Das Tragen eines Mund- und Nasenschutzes verdeckt zwar Nasen- und Mundpartie, lässt aber die Augen noch erkennen. Dies ist in der Regel ausreichend, um die Identität von Kraftfahrzeugführern feststellen zu können. Das „Verhüllungsverbot“ gilt im Übrigen nur für den Fahrer, nicht aber für ggf. weitere Fahrzeuginsassen. Diese dürfen ohnehin Schutzmasken tragen. Durch das Tragen einer Schutzmaske darf aber die Sicht nicht beeinträchtigt werden, etwa weil diese zu groß ist oder wenn durch die Art der Trageweise bei Brillenträgern die Brillengläser beschlagen.“
Die Debatte um das Ende der Aussetzung des Vermummungsverbotes war aufgekommen, weil die Hamburger Sozialbehörde die Auffassung vertritt, Taxifahrer begingen jetzt wieder eine Ordnungswidrigkeit, wenn sie weiterhin freiwillige eine Maske tragen. Dagegen hatten sich ein Hamburger Landesverband und mehrere Taxizentralen der Hansestadt gewehrt und dabei auch umgehend Unterstützung durch den Bundesverband Taxi und Mietwagen e.V. (BVTM) erhalten (taxi heute berichtete).
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