Kündigen kann man auch wegen und während einer Krankheit

Auch kranken Mitarbeitenden kann gekündigt werden, aber dafür werden enge Maßstäbe angelegt.

Wenn der Arzt eine AU-Bescheinigung ausgestellt hat, ist das noch keine Sicherung gegen eine Kündigung. (Foto: AOK Bilderdienst)
Wenn der Arzt eine AU-Bescheinigung ausgestellt hat, ist das noch keine Sicherung gegen eine Kündigung. (Foto: AOK Bilderdienst)
Dietmar Fund

Immer wieder kommt es auch in Taxi-, Mietwagen- oder Busbetrieben vor, dass Mitarbeitende oft oder sogar über einen längeren Zeitraum hinweg krank sind und damit die Einsatzplanung gehörig durcheinanderbringen. Viele Unternehmerinnen und Unternehmer meinen zu Unrecht, dass man während einer Krankheit oder wegen einer Krankheit nicht kündigen darf. Das ist aber nicht richtig. Darauf hat der Rechtsanwalt Johannes von Rüden aus Essen im Newsletter der Plattform anwalt.de hingewiesen.

Demnach genießen besonderen Kündigungsschutz nur Mütter, Eltern in Teilzeit oder Menschen mit Behinderung. Andere Mitarbeitende hingegen sind bei einer Krankheit nicht vor einiger Kündigung sicher. Wer sehr häufig oder lange wegen einer Krankheit ausfällt, muss also mit Konsequenzen rechnen. Dies gilt auch während einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit.

Als personenbedingte Kündigung darf die krankheitsbedingte Kündigung ausgesprochen werden, wenn ein Arbeitnehmer seinen Arbeitsvertrag aufgrund von Krankheit nicht mehr erfüllen kann. Wer sechs Wochen oder länger krankheitsbedingt fehlt, kann ebenfalls gekündigt werden“, schreibt der Rechtswalt. Entscheidend seien dafür „störende Auswirkungen“ auf das Arbeitsverhältnis. Ein für den Arbeitgeber nicht berechenbarer Ausfall, der oft negative Auswirkungen auf die Betriebsabläufe habe, könne ein Kündigungsgrund sein.

Der Jurist weist aber auch darauf hin, dass in solchen Fällen die arbeitsrechtlichen Hürden höher seien. So muss unter anderem die Prognose der voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit negativ sein und es muss eine erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen vorliegen. Eine Interessenabwägung muss ergeben, dass diese betrieblichen Interessen zu einer unzumutbaren Belastung des Arbeitgebers führen. Die Betriebszugehörigkeit und das Alter der gekündigten Person müssen dabei mit abgewogen werden.

Gekündigte Mitarbeitende könnten innerhalb von drei Wochen Widerspruch gegen die Kündigung einlegen, was auch während der Krankheit gelte, heißt es im Newsletter weiter. In Ausnahmefällen könne jedoch ein Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt werden. Dafür müsse der Antragsteller darlegen, dass er die Frist ohne Schuld nicht einhalten konnte.

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