Bei attestierter Schlafapnoe bekommen Fahrer kein Geld

Wenn ein Fahrer oder eine Fahrerin nicht fahrtauglich ist, muss der Arbeitgeber kein Arbeitsentgelt bezahlen, hat das Landesarbeitsgericht Sachsen entschieden.

Wenn das Fahrpersonal von Taxis oder Mietwagen Schlafprobleme hat, die die Fahreignung wegen Sekundenschlafs gefährden, muss der Arbeitgeber bis zum erfolgreichen Abschluss einer Therapie keinen Lohn bezahlen. (Symbolfoto: Dietmar Fund)
Wenn das Fahrpersonal von Taxis oder Mietwagen Schlafprobleme hat, die die Fahreignung wegen Sekundenschlafs gefährden, muss der Arbeitgeber bis zum erfolgreichen Abschluss einer Therapie keinen Lohn bezahlen. (Symbolfoto: Dietmar Fund)

Das Landesarbeitsgericht Sachsen hat am 7. November 2022 ein Urteil im Falle eines Busfahrers gefällt, das auch auf Fahrerinnen und Fahrer von Taxis und Mietwagen übertragbar ist. In dem verhandelten Fall mit dem Aktenzeichen 2 Sa 173/21 wollte ein krankgemeldeter Busfahrer von seinem Arbeitgeber Entgelt für rund ein halbes Jahr erhalten. Der hatte für diesen Zeitraum die Zahlung eingestellt, weil sich der Fahrer offenbar nicht genug bei der Therapie engagiert hatte. Diese Entscheidung ist eins zu eins auch auf Pkw-Beförderer übertragbar und deshalb auch für den Taxi- und Mietwagenbereich hochinteressant.

Was war passiert? Rund vier Monate nach Beschäftigungsbeginn legte der Busfahrer ein ärztliches Attest vor, welches aussagte, dass eine schwergradige Schlafapnoe (das sind Atemaussetzer) vorliege, sodass die Fahrtauglichkeit im Berufsverkehr solange nicht mehr gegeben sei, bis die Erkrankung effektiv behandelt wurde. Bereits vor der Attestierung, aber auch in der Folgezeit war er weitgehend durchgängig krankgemeldet, wobei auch andere Erkrankungen genannt wurden. Nachdem bei einer Therapiekontrolle ein halbes Jahr nach dem Apnoe-Attest festgestellt wurde, dass er das ihm überlassene Therapiegerät nur insgesamt vier Stunden in Betrieb hatte, hatte der Arbeitgeber daraufhin offenbar genug und stellte die Lohnzahlungen ein.

Wie bereits das Arbeitsgericht wies auch die zweite Instanz das Zahlungsbegehren des Busfahrers ab. Begründung: Ein Berufskraftfahrer in der Personenbeförderung kann die geschuldete Arbeitsleistung nicht ordnungsgemäß anbieten, wenn ihm aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen mittels eines ärztlichen Attestes die Fahrtauglichkeit abgesprochen wird. Auch wenn der Fahrer unstreitig angeboten hat, die Arbeit zu erbringen, gerät der Arbeitgeber hinsichtlich der angebotenen Arbeitsleistung nicht in Annahmeverzug, weil der Arbeitnehmer objektiv außerstande ist, die vereinbarte Leistung zu erbringen.

Aus der Fahrerlaubnisverordnung ergibt sich, dass der Kläger für seine Tätigkeit dauerhaft die gesundheitlichen Voraussetzungen der Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung erfüllen müsste, weil diese Grundbedingung für eine Tätigkeit in der Personenbeförderung sind. Bietet der Inhaber der Erlaubnis nicht mehr die erforderliche Gewähr dafür, dass insbesondere Konzentrationsleistung, Aufmerksamkeitsleistung und Reaktionsfähigkeit ausreichend gegeben sind, kann er die geschuldete Arbeitsleistung nicht mehr ordnungsgemäß anbieten. Dies folgt aus den damit für die beförderten Personen, für den Straßenverkehr im Allgemeinen und für den Kläger selbst verbundenen erheblichen Risiken, insbesondere in Form eines drohenden Unfalls durch Sekundenschlaf. tg

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