AU-Bescheinigung für Kündigungsfrist ist verdächtig

Das Bundesarbeitsgericht fordert bei einer AU-Bescheinigung, die sich mit der Kündigungsfrist überlappt, weitere Nachweise. Sonst gibt es keine Lohnfortzahlung.

Das Bundesarbeitsgericht sieht kein Recht auf Lohnfortzahlung, wenn eine AU-Bescheinigung für die Restlaufzeit eines gekündigten Arbeitsverhältnisses gilt und der Arzt nicht von der Schweigepflicht entbunden wird. (Foto: Bundesarbeitsgericht)
Das Bundesarbeitsgericht sieht kein Recht auf Lohnfortzahlung, wenn eine AU-Bescheinigung für die Restlaufzeit eines gekündigten Arbeitsverhältnisses gilt und der Arzt nicht von der Schweigepflicht entbunden wird. (Foto: Bundesarbeitsgericht)
Dietmar Fund

Wenn ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin kündigt und für die Dauer der Kündigungsfrist eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt, begründet das einen ernsthaften Zweifel an der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit. Der Arbeitgeber kann dann fordern, dass der Mitarbeitende seinen Arzt von der Schweigepflicht befreit und der sich zu der Sache befragen lässt. Tut er das nicht, hat er keinen Anspruch auf eine Lohnfortzahlung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses. So urteilte das Bundesarbeitsgericht in Erfurt am 8. September 2021 in einem Fall, der das Aktenzeichen 5 AZR 149/21 trägt.

In dem verhandelten Fall hatte eine kaufmännische Angestellte aus Niedersachsen ihr Arbeitsverhältnis zum 22. Februar 2019 gekündigt und eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt, die vom 8. Februar 2019 bis zum 22. Februar 2019 ausgestellt war. Daraufhin verweigerte ihr der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung für diese Zeit mit der Begründung, der Beweiswert der Bescheinigung sei erschüttert, weil sie genau für die Restlaufzeit des Arbeitsverhältnisses ausgestellt worden sei. Anschließend erklärte die Angestellte, sie habe unter einem Burn Out gelitten und sei deshalb ordnungsgemäß krankgeschrieben worden. Dem folgten zwei Vorinstanzen und gaben der Klage nach Entgeltfortzahlung statt.

Dagegen hatte die vom Senat nachträglich zugelassene Klage des Arbeitgebers Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht gab ihm Recht mit der Begründung, dass die Arbeitnehmerin ihrer Darlegungslast zum Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit nicht hinreichend nachgekommen sei.

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