Arbeitgeber darf den Browserverlauf des Dienstrechners einsehen

Einem Arbeitnehmer, der auf seinem dienstlichen Rechner unerlaubt lange privat surft, darf außerordentlich gekündigt werden.

Bei einem dienstlichen Rechner darf der Arbeitgeber den Browserverlauf prüfen. (Foto: StartupStockPhotos/Pixabay)
Bei einem dienstlichen Rechner darf der Arbeitgeber den Browserverlauf prüfen. (Foto: StartupStockPhotos/Pixabay)

Wenn ein Arbeitnehmer, der den Internet-Zugang seines Dienstrechners allenfalls in Arbeitspausen kurz privat nutzen darf, ihn über längere Zeit für privates Surfen nutzt, darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis sofort auflösen. Er darf in einem solchen Fall auch den Browserverlauf des Dienstrechners ohne Zustimmung des Arbeitnehmers überprüfen. Das hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg am 14. Januar 2016 in einem Fall entschieden, der das Aktenzeichen 5 Sa 657/15 trägt.

Laut einer Pressemitteilung des Gerichts vom 12. Februar 2016 hatte der Arbeitgeber in diesem Fall gekündigt, weil die Auswertung ergeben hatte, dass der Arbeitnehmer in einem Zeitraum von 30 Arbeitstagen insgesamt zirka fünf Tage privat gesurft hatte. Eine Verwertung der Daten sei zulässig, weil das Bundesdatenschutzgesetz eine Speicherung und Auswertung des Browserverlaufs zur Missbrauchskontrolle auch ohne Einwilligung des Arbeitnehmers erlaube. Der Arbeitgeber hätte in diesem Fall keine andere Möglichkeit gehabt, den Umfang der unerlaubten privaten Nutzung des Internet-Zugangs nachzuweisen.

Das Gericht hat die Revision beim Bundesarbeitsgericht zugelassen.
 

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