Fiskaltaxameter: TSE-Kosten können sofort von der Steuer abgezogen werden

Das Bundesministerium der Finanzen hat klargestellt, dass die Kosten für Nachrüstung einer TSE bei bestehenden Geräten oder deren Neu-Implementierung sofort als Betriebsausgaben von der Steuerschuld abgezogen werden können.

Das Bundesministerium der Finanzen hat zur TSE-Einführung nun immerhin deren steuerliche Absetzbarkeit geklärt. (Foto Bundesministerium der Finanzen/Photothek)
Das Bundesministerium der Finanzen hat zur TSE-Einführung nun immerhin deren steuerliche Absetzbarkeit geklärt. (Foto Bundesministerium der Finanzen/Photothek)

Taxi- und Mietwagenbetriebe, die nachträglich EU-Taxameter oder Wegstreckenzähler mit einer zertifizierten Technischen Sicherheits-Einrichtung (TSE) ausstatten oder sie mit Neugeräten neu einbauen lassen, können die Kosten dafür in voller Höhe sofort als Betriebsausgaben abziehen. Das hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) nach einer Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder in einem so genannten BMF-Schreiben vom 30. August 2023 veröffentlicht. Darauf hat Edo Diekmann, ein mit der Taxi- und Mietwagenbranche vertrauter Fachmann im Landesamt für Steuern Niedersachsen, taxi heute aufmerksam gemacht.

Der für die Taxi- und Mietwagenbranche wichtigste Bestandteil der Verlautbarung ist ein Abschnitt zu einer Vereinfachungsregelung. In dem Schreiben heißt es wörtlich: „Aus Vereinfachungsgründen wird es nicht beanstandet, wenn die Kosten für die nachträgliche erstmalige Ausrüstung bestehender EU-Taxameter oder Wegstreckenzähler mit einer TSE und die Kosten für die erstmalige Implementierung der einheitlichen digitalen Schnittstelle eines bestehenden elektronischen Aufzeichnungssystems in voller Höhe sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden.“ Dass die Aufwendungen für die Implementierung der einheitlichen digitalen Schnittstelle „Anschaffungsnebenkosten“ des „Wirtschaftsgutes TSE“ zählen, wird nur die Steuerberater interessieren.

Das BMF-Schreiben ist derzeit über die Homepage des Ministeriums unter dem Stichworte „BMF-Schreiben“ abrufbar, aber laut dem Schreiben selbst nur für begrenzte Zeit. Danach soll es im Bundessteuerblatt veröffentlicht werden. Leserinnen und Leser, die das BMF-Schreiben ihrem Steuerberater weiterleiten möchten, können es als pdf-Datei aus dem Download-Bereich dieser Meldung herunterladen.

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