Nach Paragraf 118 des Ordnungswidrigkeitengesetzes kann für das „Wildpinkeln“ ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro verhängt werden. Darauf weist der Deutsche Anwaltverein hin. Er schreibt, dass es kein Notdurftrecht gibt. Daher sei es rechtens, dass Inhaber und Inhaberinnen von Läden, Cafés und Restaurants die Nutzung ihrer Toilette nur gegen Entgelt erlauben oder sie nur Gästen zur Verfügung stellen. Sie machten in solchen Fällen von ihrem Hausrecht Gebrauch.
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