Am Zebrastreifen haben nur schiebende Radler Vorrang

An Stellen, an denen wie hier ein Zebrastreifen und ein Radweg aufeinandertreffen, müssen Fahrerinnen und Fahrer von Taxis und Mietwagen generell sehr vorsichtig sein und bei Kindern erst Recht. Bild: Dietmar Fund
An Stellen, an denen wie hier ein Zebrastreifen und ein Radweg aufeinandertreffen, müssen Fahrerinnen und Fahrer von Taxis und Mietwagen generell sehr vorsichtig sein und bei Kindern erst Recht. Bild: Dietmar Fund
Redaktion (allg.)

Wer von einem Radweg auf die Fahrbahn einfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Dies besagt Paragraf 10 Satz 1 StVO. Diese Grundaussage gilt auch für den Radler, der vom Radweg auf einen Fußgängerüberweg einfährt. Bei einem vom Oberlandesgericht (OLG) Celle am 11. Oktober 2023 entschiedenen Fall mit dem Aktenzeichen 14 U 157/22 war ein 12-jähriger Junge auf seinem Fahrrad – ohne anzuhalten und sich umzuschauen – über den Fußgängerüberweg auf die Fahrbahn gefahren, wo es dann zu einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug kam.

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Artikel Am Zebrastreifen haben nur schiebende Radler Vorrang
Seite 26 | Rubrik Recht & Steuern
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