Wer von einem Radweg auf die Fahrbahn einfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Dies besagt Paragraf 10 Satz 1 StVO. Diese Grundaussage gilt auch für den Radler, der vom Radweg auf einen Fußgängerüberweg einfährt. Bei einem vom Oberlandesgericht (OLG) Celle am 11. Oktober 2023 entschiedenen Fall mit dem Aktenzeichen 14 U 157/22 war ein 12-jähriger Junge auf seinem Fahrrad – ohne anzuhalten und sich umzuschauen – über den Fußgängerüberweg auf die Fahrbahn gefahren, wo es dann zu einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug kam.
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