Fahrtkostenersatz für Förderschüler nur mit Spezial-Attest

Förderschüler bekommen Fahrten mit dem Taxi oder Mietwagen nur unter ganz bestimmten Umständen ersetzt. Bild: Dietmar Fund/Modelle: SIKU
Förderschüler bekommen Fahrten mit dem Taxi oder Mietwagen nur unter ganz bestimmten Umständen ersetzt. Bild: Dietmar Fund/Modelle: SIKU
Redaktion (allg.)

Landesrechtlich ist häufig vorgesehen, dass bei entsprechender Notwendigkeit Schülerfahrkosten mit Taxi oder Mietwagen ersetzt werden können. So formuliert die nordrhein-westfälische Schülerfahrkostenverordnung, dass dann, wenn die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit Schülerspezialverkehren nicht möglich oder die Benutzung dieser Verkehrsmittel nicht zumutbar ist, der Schulträger die Kosten einer Beförderung mit Privatfahrzeugen (einschließlich Taxen und Mietwagen) zu tragen hat. Darauf bezogen sich die Eltern eines Förderschülers, der an starken Entwicklungsstörungen mit Lernbehinderungen litt.

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Artikel Fahrtkostenersatz für Förderschüler nur mit Spezial-Attest
Seite 24 | Rubrik Recht & Steuern
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