Bürger-Rufauto muss sich auf Zubringerdienste beschränken

Ein „Bürger-Rufauto“ muss sich auf Ergänzungsdienste für den Linienverkehr beschränken, haben die Karlsruher Richter entschieden. | Bild: Hans-Dieter Teske
Ein „Bürger-Rufauto“ muss sich auf Ergänzungsdienste für den Linienverkehr beschränken, haben die Karlsruher Richter entschieden. | Bild: Hans-Dieter Teske
Dietmar Fund

Die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hat die Stadt Bad Liebenzell am 29. August 2017 dazu verurteilt, den Betrieb ihres Bürger-Rufautos einzustellen, sofern er über Zubringer- beziehungsweise Abholdienste zum öffentlichen Linienverkehr hinausgeht. In dem verhandelten Fall mit dem Aktenzeichen 11 K 2695/15 hatte ein örtlicher Taxi- und Busunternehmer gegen das 2013 eingeführte Bürger-Rufauto geklagt. Die Stadt hatte im Oktober 2016 organisatorische und betriebliche Aufgaben dem Verein „Freunde des Bürger-Rufautos Bad Liebenzell e.V.“ übertragen.

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Artikel Bürger-Rufauto muss sich auf Zubringerdienste beschränken
Seite 25 | Rubrik Recht & Steuern
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