Eine Aufrechnung bedeutet rechtlich die wechselseitige Tilgung zweier sich gegenüberstehender, gleichartiger Forderungen durch Verrechnung. Deshalb dachte ein Taxiunternehmer, die Krankenkasse schuldet mir noch Geld aus durchgeführten Krankenfahrten, dafür habe ich sogar einen Vollstreckungsbescheid erwirkt. Dann ziehe ich einfach diesen offenen Betrag von dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag ab, den ich als Arbeitgeber an die Krankenkasse als Einzugsstelle abliefern muss. Leider spielte das zuständige Sozialgericht in Detmold nicht mit. Das geht aus dessen Beschluss vom 24.05.2022 hervor, der das Aktenzeichen S 2 KR 456/22 ER trägt.
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